Bern – Die Mehrwertsteuerreform 2010 hat sich aus der Sicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) positiv ausgewirkt. Der administrative Aufwand der Steuerpflichtigen sei wegen der Reform gesunken. Der Steuerverwaltung wird empfohlen, den Strafdienst besser bekannt zu machen.
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist die wichtigste Einnahmequelle des Bundes. Die 361’000 Steuerpflichtigen lieferten im Jahr 2015 rund 22,5 Mrd CHF an die Bundeskasse ab. Mit der Reform 2010 wollte der Bundesrat die Steuer vereinfachen und die verfahrensrechtliche Stellung der Steuerpflichtigen verbessern.
Der administrative Aufwand der Steuerpflichtigen konnte aufgrund der Reform gesenkt werden, wie die Finanzkontrolle in ihrem am Donnerstag veröffentlichten Bericht schreibt. Je nach Studie belief sich der Minderaufwand auf 11 bis 24%. Entlastungen hätten sich vor allem beim vereinfachten Vorsteuerabzug ergeben.
Das genaue Ausmass sei aber nicht bestimmbar. Internationale Vergleiche zeigten, dass die MWST in der Schweiz deutlich einfacher sei und die Steuerpflichtigen vier- bis fünfmal weniger Zeit für sie aufwenden müssten als in anderen Ländern.
Gemäss der von den EFK befragten Experten sind seit 2010 die Kosten für Steuerberatung tendenziell gesunken, was ein weiterer Hinweis für einen geringeren administrativen Aufwand sei. Gemäss den bestehenden Studien betragen die jährlichen Gesamtkosten der MWST für ein Unternehmen zwischen 1500 und 26’000 CHF.
Strafdienst soll besser bekannt werden
Bemängelt wird von der Finanzkontrolle, dass der seit 2013 für die Durchführung von Strafverfahren zuständige Strafdienst zu wenig bekannt ist. Er konzentriert sich auf grössere Verdachtsfälle, während kleinere und mittlere Fälle wenn möglich mit Firmenbussen geahndet werden.
Die EFK empfiehlt der Steuerverwaltung, für die Prävention die Information über die Strafdiensttätigkeit auszubauen. Der Strafdienst sollte anhand eines Kommunikationskonzepts einem grösseren Personenkreis bekannt gemacht werden.
Zudem sollte eine Gesetzesänderung mit dem Ziel vorbereitet werden, dass Beweise aus Kontrollen grundsätzlich für die Strafverfahren verwendet werden könnten. Dies sei heute nicht möglich.
Das Beweisverwertungsverbot behindere vor allem die Strafverfolgung in jenen Fällen, in denen ein Kontrollergebnis direkt für ein Strafverfahren übernommen werden könnte.
Wie gut die von 15 auf zehn Jahre gesenkte absolute Verjährungsfrist für die gesamte Dauer eines Rechtsstreits eingehalten werden könne, sei gegenwärtig offen, da das entsprechende Verjährungsmonitoring der Verwaltung ausgebaut werden müsse.
Die EFK empfiehlt der Hauptabteilung MWST, das Verjährungsmonitoring der Abteilung Recht mit Informationen zum Streitwert sowie zur zehnjährigen Festsetzungsverjährung zu ergänzen. Die derzeitige Verjährungsgefahr sei schwer abzuschätzen, da sie abhängig sei von zahlreichen Unbekannten, vor allem der Zahl und Komplexität künftiger Streitfälle, der Auslastung der Gerichte und dem Verhalten der Steuerpflichtigen.
Mehraufwand und Motivationsprobleme
Für die Verwaltung habe die Reform einen erheblichen einmaligen Aufwand bedeutet. Rund 200 Mitarbeitende der Hauptabteilung MWST seien teilzeitlich und teilweise vollamtlich mit der Umsetzung befasst gewesen.
Der Personalbestand sei mit rund 650 Vollzeitstellen jedoch konstant geblieben. Im Vorfeld hatte die ESTV noch einen Mehrbedarf von 30 Vollzeitstellen prognostiziert.
Durch die Einführung des neuen Gesetzes in sehr kurzer Zeit habe es Motivationsprobleme bei manchen Mitarbeitenden gegeben. Der heutige Einfluss der Reform auf die Motivation und die Arbeitsstimmung werde von den Mitarbeitenden grossmehrheitlich aber als unproblematisch bewertet. (awp/mc/upd/ps)