Strassburg – Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde eines amerikanischen Staatsbürgers abgewiesen, dessen UBS-Bankdaten 2012 an die Steuerbehörden der Vereinigten Staaten übergeben worden waren.
Wie der EGMR in seinem Urteil festhält, ist Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt worden. Dieser schützt das Recht auf ein Privat- und Familienleben.
Die ökonomischen Interessen der Schweiz in diesem Fall seien höher zu gewichten, als die individuellen Interessen des Betroffenen. Die Schweizer Behörden hätten ein grosses Interesse daran gehabt, die Verhältnisse zu regeln, da auch das Überleben der UBS auf dem Spiel gestanden habe.
Die Herausgabe der Bankdaten habe darüber hinaus auf einem Abkommen basiert. Zudem sei dem Amerikaner das rechtliche Gehör gewährt worden und er habe die Möglichkeit gehabt, sich vor Gericht gegen die Weiterleitung der Daten zu wehren.
Die Strassburger Richter halten in ihrem Urteil weiter fest, dass lediglich Bankdaten weitergegeben worden seien und keine persönlichen Informationen.
Rechtliche Grundlage
Die Bankdaten des hier betroffenen Amerikaners wurden auf der Grundlage des Staatsvertrags zwischen den USA und der Schweiz vom März 2010 herausgegeben.
Die erste Vereinbarung, die 2009 im Zusammenhang mit dem Steuerstreit der Vereinigten Staaten mit der UBS geschlossen wurde, reichte als rechtliche Basis nicht aus, um Bankdaten weitergeben zu können.
Dies zeigte sich aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, das die Beschwerde eines betroffenen Bankkunden guthiess. Deshalb musste die Schweiz nochmals mit den USA an den Verhandlungstisch sitzen.
Das Ergebnis schuf die Grundlage dafür, Daten von rund 4’200 Fällen an die amerikanischen Behörden weiterleiten zu können. (awp/mc/ps)