Finma eröffnet Anhörung für Gelwäschereiverordnung für Fintech

Bern – Die Finanzmarktaufsicht (Finma) möchte für kleine Fintech-Unternehmen bestimmte organisatorische Erleichterung im Zusammenhang mit der Geldwäschereiverordnung-Finma (GwV-Finma) gewähren. Dazu hat sie eine Anhörung eröffnet, die bis zum 26. Oktober 2018 dauert, wie die Aufsichtsbehörde am Dienstag mitteilte.

Notwendig wird die Anhörung deshalb, weil das eidgenössische Parlament am 15. Juni 2018 mit Verabschiedung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) Bestimmungen zur Innovationsförderung in das Bankengesetz aufgenommen und eine neue Bewilligungskategorie – die sogenannte Fintech-Bewilligung – geschaffen hat.

Für die Institute dieser neuen Kategorie gilt es gemäss Finma, die Sorgfaltspflichten nach Geldwäschereigesetz zu konkretisieren. Dies erfordere eine punktuelle Revision der Geldwäschereiverordnung-Finma.

Vergleichbare Sorgfaltspflichten für alle Finanzinstitute
Zwar sollen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei grundsätzlich weiterhin für alle Finanzinstitute vergleichbare Sorgfaltspflichten gelten. Da aber die Fintech-Bewilligung insbesondere von kleineren Instituten beansprucht werden dürfte, schlägt die Finma vor, dass für solche Institute bestimmte organisatorische Erleichterungen gewährt werden.

Als konkrete Erleichterung schlägt die Finma namentlich vor, dass kleine Institute im Gegensatz zu Banken keine unabhängige Geldwäschereifachstelle mit Kontrollaufgaben einrichten müssen. Als «klein» im Sinne des Verordnungsentwurfs sollen dabei jene Institute gelten, deren Bruttoertrag unter dem Schwellenwert von 1,5 Millionen Schweizer Franken liegt. (awp/mc/ps)

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