(Bild: Credit Suisse)
Bern – Ein Genfer Zivilgericht hat der Credit Suisse die Übermittlung von Daten eines ehemaligen Angestellten an die US-Justiz untersagt. Erstmals wurde damit von einem Gericht die Datenübermittlung nach Anhörung der Bank vorläufig untersagt, wie der Genfer Anwalt Douglas Hornung, der den Angestellten vor Gericht vertrat, am Dienstag erklärte.
Diese Entscheidung sei sehr wichtig für den Schutz des betroffenen Angestellten und gebe Anlass zur Hoffnung für alle anderen Angestellten, die eine Übermittlung von Daten befürchteten. Es handle sich um «einen schönen Etappensieg», stellte Hornung in einem Communiqué vom Dienstag fest. Er bestätigte damit Angaben der «Basler Zeitung» vom gleichen Tag.
Das Genfer Gericht verbietet der Credit Suisse in einer 22-seitigen Verfügung, die auf den 21. Juni datiert ist, Dokumente, die den am USA-Desk der Credit-Suisse beschäftigten ehemaligen Angestellten betreffen, an Dritte oder Drittstaaten zu übermitteln, zu kommunizieren oder zur Kenntnis zu bringen. Innert zehn Tagen kann die Bank den Entscheid anfechten.
Regeln nicht respektiert
Das Gericht bestätigte, dass Anfragen nach den internationalen Regeln zur Rechtshilfe zu erfolgen hätten und diese Regeln in diesem Fall nicht respektiert worden seien. Das Gericht unterstrich, dass die Ermächtigung durch den Bundesrat vom 4. April 2012, die auf Artikel 271 des Strafgesetzbuches basiere, keine zivilrechtlichen Folgen habe und diese Ermächtigung ausserdem die zivilrechtliche Verantwortung vollumfänglich bei den Verantwortlichen der Bank belasse.
CS konnte Nutzen der Daten nicht nachweisen
Das Gericht erinnerte daran, dass es um eine Interessenabwägung gehe. Das Interesse der Bank an der Abwendung einer Klage wurde anerkannt. Bemängelt wurde aber, dass die Credit Suisse nicht dargelegt habe, worin konkret der Nutzen der Daten des betreffenden Mitarbeiters bei der Suche der Bank nach einer aussergerichtlichen Einigung liege.
Risiko einer Inhaftierung oder Anklage
Zudem war das Gericht, anders als die Credit Suisse der Meinung, dass die fraglichen Dokumente direkt den Angestellten beträfen und dass aus ihnen hervorgehe, dass er in die von der US-Justiz anvisierten grenzüberschreitenden Aktivitäten der Bank involviert gewesen sei. Das Risiko einer Inhaftierung oder einer Anklage in den USA sei glaubhaft dargelegt worden.
Bereits am 11. Januar 2013 hatte das Genfer Zivilgericht im Fall dieses Angestellten in einer superprovisorischen Verfügung für den Angestellten und gegen die Credit Suisse entschieden.
Seit gut einem Jahr beliefern von einer Klage in den USA bedrohte Schweizer Banken die US-Justiz mit Erlaubnis des Bundesrats mit Geschäfts- und Mitarbeiterdaten. (awp/mc/pg)