OBT: Automatischer Informationsaustausch (AIA) – das Ende von unversteuertem Vermögen

(Illustration: OBT)

St. Gallen – Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) hat auch einen entscheidenden Einfluss auf Steuerpflichtige in der Schweiz, die Vermögenswerte im Ausland besitzen. Mit Hilfe des neuen globalen Standards für den AIA soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung ver­hindert werden.

Nicht nur die Schweiz, sondern rund 100 Staaten (davon sämtliche 28 EU-Mit­glieder) haben sich zur Übernahme des Standards zum automatischen Informa­tionsaustausch über Finanzkonten AIA bekannt. Das AIA-Abkommen tritt per 1. Januar 2017 in Kraft. Liechtenstein hat den AIA im Gegensatz dazu bereits zu Beginn dieses Jahres eingeführt und die Daten 2016 gesam­melt. Dadurch kann das Fürstentum den ausländischen Behörden die Ergebnisse schon 2017 liefern.

Funktionsweise AIA
Ein Steuerpflichtiger, zum Beispiel mit Wohnsitz in der Schweiz, hat ein Kon­to bei einer Bank in Liechtenstein. Die Bank in Liechtenstein meldet die Finanz­kontendaten ihrer Behörde, welche die­se Daten automatisch der ESTV zustellt. Diese leitet die Daten zur Prüfung an die kantonale Steuerbehörde weiter. Anhand der eingereichten Steuererklärung wird festgestellt, ob das ausländische Konto durch den Steuerpflichtigen deklariert worden ist oder nicht. Wurde es seitens des Steuerpflichtigen deklariert, ist alles in Ordnung. Hat der Steuerpflichtige es jedoch unterlassen zu deklarieren, kann die Steuerbehörde ein Nach- und Straf­steuerverfahren einleiten.

Liegenschaften im Ausland
Auch nicht deklarierte Liegenschaften im Ausland sind indirekt betroffen. Die Liegenschaften sind zwar nicht in den von den Banken ausgestellten Vermö­gensausweisen aufgeführt, der Fiskus kann diese aber erkennen: Entweder, wenn daraus Mieteinnahmen generiert werden, oder aber zum Zeitpunkt eines Verkaufs der Liegenschaft. Dem Fiskus den Vermögenszuwachs zu diesem Zeit­punkt zu erklären, dürfte sehr schwer fal­len.

Selbstanzeige lohnt sich
Der «Schaden» kann begrenzt werden, indem von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch gemacht wird. Seit 2010 kön­nen sich Steuerpflichtige in der Schweiz selbst anzeigen, wenn sie Steuern hin­terzogen haben. Wird die straflose Selbstanzeige eingereicht, werden nur Nachsteuern und Verzugszinsen der letz­ten zehn Jahre erhoben.

Die straflose Selbstanzeige darf jedoch nur einmal im Leben vorgenommen werden und die Straflosigkeit wird vom Fiskus nur gewährt, wenn er noch kei­ne Kenntnis von der Hinterziehung hat­te. Weiter ist der Steuerpflichtige ange­halten, die Steuerbehörde vorbehaltlos zu unterstützen und die Nachsteuern zu bezahlen.

Bei Immobilien im Ausland wird die Nachsteuerbelastung nicht sehr gross ausfallen, da ausländische Immobilien in der Schweiz nur satzbestimmend mit­berücksichtigt werden. Kritischer könnte es werden, wenn der Steuerpflichtige in der Schweiz Ergänzungsleistungen  zur AHV, andere Sozialleistungen oder Prä­mienverbilligungen erhalten hat.
Im Kanton Zürich haben zwischen 2010 und 2015 rund 7‘500 Personen von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch ge­macht, was zu zusätzlichen Steuerein­nahmen von rund CHF 400 Mio. führte. Etliche Milliarden an nicht deklarierten Vermögen wurden so rechtmässig de­klariert und nachbesteuert.

FAZIT
Die Zeit von unversteuertem Ver­mögen neigt sich mit sehr gro­ssen Schritten dem Ende zu. Es empfiehlt sich, den ersten Schritt zu tun, wenn nicht deklarierte aus­ländische Vermögenswerte vor­liegen. Die Prüfung der Vornahme einer straflosen Selbstanzeige ist angebracht und voraussichtlich auch die beste Lösung. (OBT/mc/ps)

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