OBT: Deutsche Grenzgänger – neue Steuervorschriften für Vorsorgebeiträge
St. Gallen – Rückwirkend per 1. Januar 2016 müssen deutsche Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, in der Steuererklärung den Nachweis erbringen, wie sich der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberbeitrag an die berufliche Vorsorge nach Obligatorium und Überobligatorium zusammensetzt.
Im Sommer 2016 hat das deutsche Bundesministerium für Finanzen über eine Rechtsänderung bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge, die in Schweizer Pensionskassen einbezahlt werden, informiert. Die Änderung gilt rückwirkend per 1. Januar 2016 und erfordert Mehrarbeit für Schweizer Personalvorsorgestiftungen.
Künftig sind geleistete Beiträge in die Pensionskasse in zwei Bestandteile aufzuteilen: Zum einen in Beiträge für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestabsicherung (Obligatorium / Säule 2a) und zum anderen in Beiträge des Überobligatorium (Säule 2b). Daraus folgt, dass ab 2016 sowohl die Arbeitgeber- wie auch die Arbeitnehmerbeiträge der beruflichen Vorsorge in einen obligatorischen und überobligatorischen Teil aufzuteilen sind.
Höhere Steuerlast in Aussicht
Das deutsche Finanzministerium stellt sich auf den Standpunkt, überobligatorische Zahlungen in die berufliche Vorsorge seien ein steuerpflichtiger Arbeitslohn (Zukunftssicherungsleistungen). Da der Arbeitgeber nicht gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist, sind die Beiträge nur noch begrenzt steuerfrei. Diese Rechtsänderung kann beim Grenzgänger eine höhere Steuerlast in Deutschland ergeben.
Deutsche Grenzgänger haben für ihre Steuererklärung 2016 einen Nachweis mit folgenden Angaben zu erbringen:
- Höhe des Arbeitgeberbeitrags zum Obligatorium
- Höhe des Arbeitgeberbeitrags zum Überobligatorium
- Höhe des Arbeitnehmerbeitrags zum Obligatorium
- Höhe des Arbeitnehmerbeitrags zum Überobligatorium
Details zur Umsetzung
Da die Änderungen rückwirkend auf Anfang 2016 erfolgen, sollte der Arbeitgeber seine deutschen Grenzgänger umgehend darüber informieren.
Im Gegenzug müssen die Grenzgänger bei der Vorsorgestiftung ihres Arbeitgebers den oben genannten Nachweis anfordern. Dabei ist es von Vorteil, folgende Angaben bereit zu halten (ersichtlich auf dem jährlich erhaltenen Versicherungsausweis):
- Vertragsnummer (Police) der Vorsorgeeinrichtung
- Vertragspartner (Firma)
- Persönliche AHV-Nummer (756.xxxx.xxxx.xx)
Leider sind viele Vorsorgestiftungen mit ihrer EDV noch nicht soweit, diese Informationen auf Knopfdruck herausgeben zu können.
Weitere Einzelheiten zur Rechtslage können dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Juli 2016 (www.bundesfinanzministerium.de) entnommen oder bei jedem deutschen Finanzamt angefordert werden.
Fazit
Es ist wichtig, dass Arbeitgeber ihre deutschen Grenzgänger umgehend über die Änderungen informieren, da diese rückwirkend per 1. Januar 2016 erfolgen und eine höhere Steuerlast zur Folge haben können. Die Arbeitnehmenden müssen den geforderten Nachweis bei der Vorsorgestiftung des Arbeitgebers anfordern und ihn mit der Steuererklärung ihrem Finanzamt einreichen. (OBT/mc/ps)