OBT: Einkäufe in die Säule 3a ab 2026

(Foto: OBT)

St. Gallen – Am 6. November 2024 hat der Bundesrat die Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) gutgeheissen und per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Somit können erstmalig ab dem Jahr 2026 nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a für verpasste oder unvollständige Einzahlungen ab dem Jahr 2025 geleistet werden.

Ausgangslage
Die gebundene Vorsorge der Säule 3a sieht als einer der drei Pfeiler des Schweizerischen Sozialversicherungssystems die Möglichkeit zur steuerbegünstigten Selbstvorsorge vor. Personen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen, können ihre Vorsorge so durch steuerabzugsfähige Beiträge individuell aufbessern.

Mit der Motion Ettlin vom 19. Juni 2019 (19.3702, Einkauf in die Säule 3a ermöglichen) wurde der Bundesrat beauftragt, die erforderlichen Bestimmungen zu schaffen, damit Inhaberinnen und Inhaber von Säule 3a-Konten und Säule 3a-Policen, die in früheren Jahren nicht die Maximalbeiträge in die Säule 3a einzahlen konnten, neu die Möglichkeit erhalten, solche Beitragslücken inskünftig durch einen Einkauf zu schliessen und diesen im Einkaufsjahr vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzuziehen (sog. 3a-Einkauf).

Am 6. November 2024 hat der Bundesrat die Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) verabschiedet. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Dennoch wird die Möglichkeit, rückwirkende Einzahlungen in die Säule 3a vorzunehmen, erst ab 2026 bestehen. Die nachträglichen Zahlungen betreffen dabei nur verpasste oder unvollständige Einzahlungen ab dem Jahr 2025.

Bedingungen für die Einkaufsmöglichkeit ab 2026
Um das Einkaufspotenzial ab 2026 für nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a zu prüfen, müssen folgende spezifische Bedingungen beachtet werden:

Fazit
Ab 2026 erhalten Steuerpflichtige die Möglichkeit, verpasste oder unvollständige Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen. Dies betrifft jedoch nur Einzahlungen ab dem Jahr 2025. Dies ist ein erheblicher Nachteil besonders für die Generation, die in den nächsten ein bis zwei Jahrzehnten in den Ruhestand tritt. Lücken aus den Jahren vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2025 können nicht mehr nachträglich eingekauft werden.

Auch die administrativen Hürden sind sowohl für die Vorsorgeberechtigten als auch für die Institutionen höher als ursprünglich durch die Motion vorgesehen. Die Einhaltung der eher komplexen Vorschriften muss individuell nachgewiesen und berechnet werden. Die Steuerersparnis durch die nachträglichen Zahlungen ist jedoch erheblich, da diese Einzahlungen weiterhin steuerlich absetzbar sind. Es gilt jedoch, die spezifischen Bedingungen zu beachten, um von dieser Regelung optimal zu profitieren.

Für die Prüfung allfälliger Einkaufsmöglichkeiten stehen unsere Steuerspezialistinnen und Steuerspezialisten sehr gerne zur Verfügung. (OBT/mc/ps)

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