OBT: Gewinnbesteuerung von Vereinen – aufgepasst bei den Mitgliederbeiträgen

(Bild: OBT)

St. Gallen – In der Schweiz existieren schätzungsweise 100’000 Vereine, die meisten davon sind lokal verankert. Vereine sind, entgegen der landläufigen Meinung, steuerpflichtig. Allerdings unterliegen sie speziellen Bedingungen und in gewissen Fällen erhalten sie eine Steuerbefreiung. Der nachfolgende Artikel beleuchtet, wie die Steuerpflicht bei Vereinen ausgestaltet ist.

Vereine sind bei uns nicht wegzudenken, stellen sie doch einen riesigen Mehrwert für die Zivilgesellschaft dar. Sie unterstützen das Gemeinwesen, leisten Integrationsarbeit und versammeln Menschen mit gemeinsamen Interessen.

Was vielen Leute nicht bewusst ist: Vereine sind beim Bund sowie bei den Kantonen und Gemeinden steuerpflichtig. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob der Verein im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Ein Verein ist nur steuerbefreit, wenn er öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken gewidmet ist oder Kulturzwecke verfolgt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn

Verneint die Steuerbehörde die Steuerbefreiung, ist der Verein steuerpflichtig. Es ist ein kleiner Trost, dass Gewinne unter 5’000 Franken bei der direkten Bundessteuer nicht besteuert werden. Die Freigrenzen für die Gewinne und das Eigenkapital bei den Staats- und Gemeindesteuern haben die Kantone unterschiedlich definiert. In den meisten Kantonen werden Gewinne unter 20’000 Franken nicht besteuert. Aber aufgepasst: Werden diese Schwellenwerte überschritten, erfolgt die Besteuerung des gesamten Gewinns bzw. Eigenkapitals.

Spezialfall Mitgliederbeitrag
Mitgliederbeiträge stellen bei der steuerlichen Gewinnermittlung von Vereinen eine Besonderheit dar und werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Zu den steuerbaren Einkünften gehören unter anderem:

Aufwände, die diesen steuerbaren Erträgen zuzuordnen sind, können vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Die anderen Aufwände (z.B. Verwaltungskosten) dürfen nur abgezogen werden, wenn sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Es empfiehlt sich, die Vereinsbuchhaltung in zwei Sparten zu führen: eine Sparte mit den steuerbaren Erträgen und Aufwendungen und eine zweite Sparte mit den Beiträgen sowie den allgemeinen Vereinsverwaltungskosten.

Bundesgericht entscheidet zu Ungunsten eines Vereins
Ein Bundesgerichtsurteil vom November 2019 lässt aufhorchen. In diesem wurden einem Verein in der Ostschweiz die Mitgliederbeiträge zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet, da diese gemäss Beurteilung der Richter auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen und der Förderung der persönlichen Interessen eines Mitglieds dienen würden. Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass Zahlungen der Mitglieder, die über die üblichen Beiträge hinausgehen, auch besteuert werden. Damit Mitgliederbeiträge nicht besteuert werden, müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Fazit
Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig. In den meisten Kantonen sowie beim Bund profitieren sie jedoch von tieferen Steuersätzen und höheren Steuerfreibeträgen. Auch Mitgliederbeiträge werden in der Regel nicht besteuert. Ob eine vollumfängliche Steuerbefreiung vorliegt, muss mit dem Steueramt geklärt werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, die bestehenden Vereinsstatuten hinsichtlich der Steuerpflicht zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (OBT/mc/ps)

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