OBT: Reform AHV 21 – das ändert sich mit der Einführung

(Foto: OBT)

St. Gallen – Im Jahr 2022 wurde die Reform AHV 21 in einer Abstimmung angenommen. Deren Ziele sind: das Leistungsniveau der AHV-Renten erhalten, das finanzielle Gleichgewicht der AHV bis 2030 sichern und dem Flexibilitätsbedürfnis bei Pensionierung gerecht werden. Der Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Möglichkeiten, die sich aus der Reform ergeben.

Mit der Reform AHV 21 wird die Bezeichnung Rentenalter zu Referenzalter geändert, dies aufgrund der Flexibilisierung. Zudem wird das Rentenalter der Frauen von 64 Jahren auf 65 Jahre angepasst. Die Anpassung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Das einheitliche Referenzalter gilt somit ab 2028. Als Ausgleichsmassnahmen für die Frauen der Übergangsgeneration gelten folgende Regelungen: lebenslanger Rentenzuschlag für diejenigen, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, und tiefere Kürzungssätze für Frauen, die ihre Altersvorsorge vorbeziehen. Die Höhe der AHV-Renten erfährt im Rahmen der Reform keine Änderungen.

Flexibler Rentenbezug
Für Frauen und Männer besteht die Möglichkeit, die Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren zu beziehen. Neu kann die Rente um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden (bisher zwei Jahre). Durch den Rentenaufschub besteht Anspruch auf einen Zuschlag, dessen Höhe von der Dauer des Aufschubs abhängig ist. Ein Teilrentenvorbezug ist ab zwei Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter möglich. Dieser Punkt tritt frühestens 2027 in Kraft. Der Bundesrat wird die neuen Sätze kurz vor deren Einführung festlegen. Damit verbunden ist auch, dass die Pensionskassen das Referenzalter auf 65 Jahre vereinheitlichen. Neu müssen diese einen flexiblen Altersrücktritt ermöglichen, was sie bisher in vielen Fällen bereits auf freiwilliger Basis gewährt haben.

Möglicher Verzicht auf Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter
Wer bis anhin im Rentenalter erwerbstätig war, profitierte in der AHV von einem Freibetrag von jährlich 16’800 Franken. Beiträge, die im Rentenalter bezahlt wurden, führten jedoch nicht zu einer höheren Altersrente. Neu gibt es die Möglichkeit, auf den Freibetrag zu verzichten, um mögliche Beitragslücken zu schliessen und/oder die AHV-Rente bis zur maximalen Rente zu verbessern.

Karenzfrist bei Anspruch auf Hilflosenentschädigung
Bis anhin betrug die Karenzfrist ein Jahr, wenn jemand auf Hilfe Dritter angewiesen war. Das heisst, nach einem Jahr wurde von einem dauernden Hilfebedarf gesprochen. Neu beträgt diese Karenzfrist sechs Monate.

Zusatzfinanzierung der AHV durch Erhöhung der Mehrwertsteuer
Bis Ende 2023 betrug der normale Satz der Mehrwertsteuer (MWST) 7.7%, und der AHV floss bis dahin ein Prozentpunkt davon zum demografischen Ausgleich zu. Per 1.01.2024 wurde die MWST für die Zusatzfinanzierung der AHV um 0.1 bis 0.4% erhöht.

Fazit
Reform AHV 21 – die wichtigsten Änderungen in Kürze:

(OBT/mc/ps)

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