OBT: Sanierung – neues Kreisschreiben Nr. 32a in Kraft

(Foto: OBT)

St. Gallen – Mit Datum vom 20. Januar 2025 publizierte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das neue Kreisschreiben Nr. 32a – Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Das Kreisschreiben Nr. 32a tritt mit seiner Publikation in Kraft und ersetzt das Kreisschreiben Nr. 32 vom 23. Dezember 2010. Die aktualisierte Version des Kreisschreibens Nr. 32a berücksichtigt neben allgemeinen redaktionellen Änderungen insbesondere Anpassungen des Kreisschreibens Nr. 5a an die Umstrukturierungen sowie die seit der Publikation des Kreisschreibens Nr. 32 im Jahr 2020 ergangenen Praxisänderungen der ESTV.

Wesentliche Änderungen
Die wesentlichen Änderungen können wie folgt dargestellt werden:

Steuerliche Behandlung auf Ebene der leistenden Person
Hierzu gab es keine wesentlichen Änderungen. Es wurden ein paar redaktionelle Änderungen vorgenommen. (OBT/mc/ps)

Fazit

Wie bereits erwähnt, wurden mit dem neuen Kreisschreiben Nr. 32a insbesondere Praxisanpassungen der ESTV und Anpassungen betreffend des Kreisschreibens Nr. 5a vorgenommen.

Erfreulich ist sicherlich der Tatbestand, dass Forderungsverzichte durch Anteilsinhaber, die direkt in das Eigenkapital der Gesellschaft gebucht werden, gewinnsteuerneutral zu betrachten sind. Somit muss nicht mehr nachgewiesen werden, ob vor der Sanierung ein verdecktes Eigenkapital vorgelegen hat und ein unabhängiger Dritter die Darlehen nicht gewährt hätte.

Weiter ist nun klar geregelt, dass die Emissionsabgabe nicht geschuldet ist, sofern die bestehenden Verlustvorträge verrechnet werden. Sofern der Zuschuss den Freibetrag von CHF 10 Mio. übersteigt, ist weiterhin das Erlassgesuch bei der ESTV zu stellen.

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