St. Gallen – Seit Mitte Februar hat das Hin und Her im Zusammenhang mit den Verzugszinsen beim Meldeverfahren der Verrechnungssteuer ein Ende. Unternehmen, die bereits bezahlte Verzugszinsen zurückerstattet haben möchten, tun gut daran, möglichst rasch mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Kontakt zu treten.
2011 entschied das Bundesgericht, dass die 30-tägige Frist zur Einreichung des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer eine Verwirkungsfrist darstellt. Folglich erhielten viele Konzerne von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nebst der Rechnung für die Verrechnungssteuer zusätzlich eine Rechnung für die Verzugszinsen.
Gesetzliche Änderung
Am 30. September 2016 sagte das Parlament Ja zur Änderung des Bundesgesetzes und nach Ablauf der Referendumsfrist hat der Bundesrat beschlossen, die Art. 16 Abs. 2bis VStG (kein Verzugszins-Meldeverfahren) und Art. 70c VStG (Übergangsbestimmung) auf den 15. Februar 2017 in Kraft zu setzen.
Art. 16 Abs. 2bis VStG besagt neu, dass keine Verzugszinsen geschuldet sind, sofern die materiellen Voraussetzungen für das Meldeverfahren erfüllt sind. Diese Bestimmung kann erfreulicherweise «rückwirkend» bis auf den 1. Januar 2011 angewendet werden.
Wer betroffen ist
Betroffen sind Unternehmen, die das Meldeverfahren im Konzern – insbesondere im internationalen Verhältnis – verspätet eingereicht haben und deshalb nebst der Entrichtung der Verrechnungssteuer zusätzlich eine Verzugszinsberechnung erhalten haben. Da zwischen der Meldung und der Feststellung des Tatbestands seitens der ESTV oftmals eine längere Zeitperiode lag, kann der Betrag der Verzugszinsen recht hoch sein. Immerhin beträgt der Zinssatz stolze 5%.
Was zu tun ist
Sofern die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt und die Verzugszinsforderungen noch nicht bezahlt worden sind, werden diese seitens der ESTV annulliert; bereits bezahlte Verzugszinsen erstattet sie zurück, vorausgesetzt, die Steuerpflichtigen stellen der ESTV einen Antrag auf Rückzahlung. Ohne einen Antrag mittels Formular 1 RVZ werden die bezahlten Verzugszinsen nicht rückerstattet. Das Formular kann seit dem 15. Februar 2017 auf der Internetseite der ESTV heruntergeladen werden.
Achtung: Ein Anspruch auf Rückzahlung der Verzugszinsen besteht nur dann, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt waren.
Frist von einem Jahr
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der obenwähnten neuen Bestimmungen bei der ESTV eingereicht werden. Diese möchte die Fälle rasch und mittels vereinfachtem Verfahren erledigen. Eine systematische Überprüfung der Fälle erfolgt, damit bezahlte Verzugszinsen nur dann rückerstattet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt sind.
Fazit
Die vorliegende Gesetzesänderung bringt wieder ein bisschen Ruhe in die Steuerlandschaft und es ist positiv zu bewerten, dass das Parlament reagiert hat. Unternehmen, die aufgrund der verspäteten Einreichung des Meldeverfahrens Verzugszinsen zu bezahlen hatten, sollten das Formular 1 RVZ so rasch wie möglich ausfüllen und bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einreichen, denn ein Jahr ist im Nu vorbei. (OBT/mc/ps)