St. Gallen – Kryptowährungen sind virtuelle Geldeinheiten, welche von einem Besitzer in einer digitalen Geldbörse gehalten werden. Die wohl bekannteste Einheit ist Bitcoin, weiter bekannt sind auch Ripple, Ethereum, Dash und Litecoin. Laufend kommen neue Kryptowährungen dazu – aktuell existieren über 1’000 solcher Währungen.
Das virtuelle Zahlungssystem protokolliert sämtliche Überweisungstransaktionen chronologisch in einer sogenannten «Blockchain». Krypto-Transaktionen benötigen keine Banken oder Broker, zudem besteht kein global einheitlicher Umrechnungskurs, da diese meistens über verschiedene virtuelle Marktplätze gehandelt werden. Aus diesem Grund kann es zu unterschiedlichen Kursen kommen. Wirtschaftlich sind Kryptowährungen primär als alternatives Zahlungsmittel zu betrachten.
Wie sind Bitcoins und Co. zu deklarieren?
Kryptowährungen fallen in der Schweiz zivilrechtlich unter das Sachrecht. Viele Steuerverwaltungen haben im Sinne einer einfachen Deklaration entschlossen, dass die Kryptowährungen in der jährlichen Steuererklärung im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt werden können. Somit ist dies steuerrechtlich im weitesten Sinne vergleichbar mit einem Bankguthaben.
Der Bestand an Kryptowährungen kann in der Regel mit einem Ausdruck der digitalen Brieftasche «Wallet» am Jahresende belegt werden.
Vermögen
Kryptowährungen unterliegen somit, wie die übrigen Vermögenswerten wie z.B. Bankguthaben, Wertschriften, Fahrzeuge und Immobilien, zum Jahresendkurs der Vermögenssteuer. Aktuell ermittelt die die Eidgenössische Steuerverwaltung für Bitcoins einen offiziellen Kurswert. Weitere Kurse für Kryptowährungen dürften in der nächsten Zeit hinzukommen.
Hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mangels repräsentativem Handel keinen offiziellen Kurswert festgelegt, so ist die Kryptowährung zum Jahresendkurs derjenigen Handelsplattform einzutragen, über welche die Kaufs- und Verkaufstransaktionen ausgeführt werden. Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis in Franken zu deklarieren.
Einkommen aus Kryptowährung
Kursgewinne (sogenannte Kapitalgewinne) auf beweglichem Privatvermögen, zu welchem auch Kryptowährungen gehören, sind grundsätzlich steuerfrei. Entsprechend können jedoch Verluste auf Kryptowährungen steuerlich nicht abgezogen werden. Wird die Kryptowährung steuerlich als Geschäftsvermögen gehalten, gilt das Buchwertprinzip. Kursschwankungen sind in diesem Fall nach handelsrechtlichen Grundsätzen in der Buchhaltung zu erfassen und somit abzugsberechtigt.
Das Vereinnahmen von Transaktionsgebühren gilt als steuerbares Einkommen. Auch das sogenannte «Mining» (Schürfen) von Kryptowährungen durch die Vermietung von Rechnerleistung gegen Entschädigung führt zu einem steuerbaren Einkommen. Je nach den konkreten Rahmenbedingungen der Tätigkeit handelt es sich um selbständigen oder unselbständigen Neben- oder Haupterwerb.
Vereinnahmt jemand als Selbständigerwerbender Kryptowährungen als Entgelt für erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen, so handelt es sich um Einkommen aus selbständigem Haupt- oder Nebenerwerb. Als Ertrag ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken zu erfassen. Wird einer Person im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Lohnzahlung oder eine Gehaltsnebenleistung in Kryptowährung bezahlt, handelt es sich um ein steuerbares Einkommen, welches auch den Sozialversicherungen unterliegt. Das Einkommen ist auf dem Lohnausweis aufzuführen. Als Betrag aufzuführen ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken.
Handelt es sich um gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen, so sind die Gewinne steuerbar und die Verluste steuerlich abzugsfähig. Es gelten hier die gleichen Regelungen betreffend dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel. Weitere Steuerfolgen an digitalen Rechten sind im Einzelfall zu beurteilen. (OBT/mc)