Genf – Mit einem Marktanteil von 27 Prozent ist die Schweiz der weltweit grösste Finanzplatz für grenzüberschreitende Vermögensverwaltung. Die von Schweizer Banken verwalteten Privatvermögen belaufen sich heute auf über CHF 3,7 Billionen. Sie sind jedoch nicht der einzige Grund für die Attraktivität des Schweizer Marktes für ausländische Fonds: Die Schweiz hat einen pragmatischen regulatorischen Rahmen geschaffen, der den Investmentmanagern einen einfachen und kostengünstigen Zugang zum Markt ermöglicht. Durch das Gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) von 2015 wurde die Regelung in der Schweiz an die europäische Richtlinie über die Verwaltung alternativer Investmentfonds (AIFMD) angepasst. Das Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und das Gesetz über Finanzinstitute (Finig) von 2020 bringen die Regelung in der Schweiz mit der MiFID II in Einklang.
Diese führt zu einer Reihe neuer Anforderungen an die Marktteilnehmer. Mit dem richtigen institutionellen Partner können diese jedoch problemlos umgesetzt werden. Mehr denn je richten sich die Fonds an institutionelle Partner, die ihr Geschäft verstehen und als eine einzige Gegenpartei Unterstützung über die reine Administration hinaus bieten können.
Fondsvertrieb in der Schweiz – KAG und jetzt auch Fidleg und Finig
Der Vertrieb von Fonds in der Schweiz wird seit 2007 für Kleinanleger und seit 2015 für qualifizierte Anleger durch das KAG geregelt. Das schuf die Voraussetzung, dass ausländische Fonds einen
Schweizer Vertreter und eine Schweizer Zahlstelle benennen müssen, um Vermögenswerte von in der Schweiz ansässigen Anlegern zu beschaffen. Seit dem 1. Januar 2020 müssen sich die Fonds nach den Regeln des neuen Fidleg und Finig richten. Diese beiden Gesetzebringen die Schweiz näher an die MiFID II heran und sollen Finanzdienstleistungen und das Angebot von Finanzprodukten in der Schweiz regulieren. Es ist wichtig zu beachten, dass Fidleg und Finig das KAG nicht ersetzen, sondern Teile davon ergänzen und modifizieren – was oft zu Verwirrung über die Anforderungen und sogar zu einigen regulatorischen Lücken führt. Ohne auf die regulatorischen Feinheiten der neuen Gesetzgebung und ihre Umsetzung einzugehen, sind dies die wichtigsten Änderungen, die sich letztlich auf die Distribution der Fonds in der Schweiz auswirken werden:
- Kundensegmentierung: Die Kunden werden jetzt als private, professionelle oder institutionelle Kunden klassifiziert, im Gegensatz zur früheren Einteilung des KAG in qualifizierte und nicht qualifizierte Anleger. Für den Vertrieb an HNWI und Privatkunden sind eine Schweizer Vertretung und eine Zahlstelle erforderlich.
- Vertrieb wird zum Angebot: Die weite Definition von «Vertrieb» als jeder Akt der Werbung für eine Anlage in einen Fonds wird nun durch die engere Definition von «Angebot» ersetzt. Gemäss Fidleg muss ein Antrag, um ein «Angebot» zu bilden, genügend Informationen über den Fonds und seine Bedingungen enthalten, damit eine Anlageentscheidung getroffen werden kann.
- Register der Kundenberater und Ombudsstelle: Kundenberater – auch diejenigen, die Anteile von kollektiven Kapitalanlagen anbieten, müssen in einem Beraterregister eingetragen sein. Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern, die im Ausland beaufsichtigt werden, sind davon ausgenommen, wenn die von ihnen in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen ausschliesslich für professionelle oder institutionelle Kunden bestimmt sind. Kunden von Finanzdienstleistern haben zudem die Möglichkeit, sich an eine Ombudsstelle zu wenden. Alle Finanzdienstleister (schweizerische und ausländische) müssen einer der sieben behördlich anerkannten Ombudsstellen angeschlossen sein.
Und was nun? Bis auf weiteres bleibt der Status quo während der zweijährigen Übergangsperiode bis zum 31. Dezember 2021 bestehen. Während dieser Zeit müssen sich bestimmte Marktteilnehmer in das Beraterregister eintragen lassen, sich einer Ombudsstelle anschliessen und für Unternehmen wie unabhängige Vermögensverwalter, Family Offices und Treuhänder direkt von der Finma bewilligt und reguliert werden. Bis alle Zielkunden eines Fonds die neuen Anforderungen des Fidleg umgesetzt haben, gilt für das Fondsangebot in der Schweiz das bereits bestehende KAG, und die Ernennung eines Schweizer Vertreters und einer Schweizer Zahlstelle ist weiterhin erforderlich.
Wer mehr tun kann, kann auch weniger tun
Wie bei jedem neuen Regelwerk gibt es oft eine Diskrepanz zwischen dem, was der Regulierer und dem, was der Markt will. Diskussionen mit Fonds, Prime-Brokern, Anwälten und sogar Banken haben gezeigt, dass sich der Markt insgesamt für eine pragmatischere und eigentlich konservative Haltung entschieden hat. Die Fonds verstehen, dass sie möglicherweise nicht für alle ihre Anleger einen Schweizer Vertreter und eine Zahlstelle benötigen. Aber es ist oft kostengünstiger, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, indem sie ihren derzeitigen Regulierungsrahmen für die Schweiz beibehalten. (REYL/mc/ps)