SIX befreit Bank Sarasin von gewissen Publizitätspflichten

Basel – Die SIX Swiss Exchange (SIX) hat die Bank Sarasin & Cie AG am 1. November 2012 von gewissen im Kotierungsreglement der SIX vorgesehenen Publizitätspflichten gegenüber der SIX, namentlich von der Pflicht zur Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Ad-hoc Publizität), von der Pflicht zur Offenlegung von Management Transaktionen, von der Pflicht zur Führung eines Unternehmenskalenders und von der Pflicht zur Meldung von gewissen Unternehmensereignissen, befreit.

Die Befreiung wurde bis und mit 7. April 2013 gewährt. Die Bank Sarasin hat das Gesuch um Befreiung bei der SIX eingereicht, nachdem Safra am 23. Oktober 2012 bekannt gegeben hatte, dass sie bei einem Gericht in Basel Klage auf Kraftloserklärung aller restlichen sich im Publikum befindenden Namenaktien B der Bank Sarasin eingereicht hat.

Gesuch um Dekotierung der Namenaktien B gutgeheissen
Im Weiteren hat die SIX am 6. November 2012 das von der Bank Sarasin eingereichte Gesuch um Dekotierung ihrer Namenaktien B gutgeheissen. Die Dekotierung wird erfolgen, sobald der Entscheid des Gerichts in Basel bezüglich Kraftloserklärung aller restlichen sich im Publikum befindenden Namenaktien B der Bank Sarasin in Rechtskraft erwachsen ist. Die Dekotierung steht unter der Bedingung, dass die Bank Sarasin gewisse Publizitätspflichten erfüllt. Die Bank Sarasin ist insbesondere verpflichtet, das Datum der Dekotierung mindestens fünf Börsentage im Voraus zu veröffentlichen. (Bank Sarasin/mc/ps)

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