SIX büsst New Value für Fehler in der Rechnungslegung
Sitz der SIX Swiss Exchange in Zürich.
Zürich – SIX Exchange Regulation spricht gegen die New Value AG wegen mehrerer Fehler im IFRS-Jahresabschluss 2010/2011 und im IFRS-Halbjahresabschluss 2011 eine Busse von CHF 25’000 aus. Die Sanktion betrifft eine nicht vorgenommene Wertberichtigung auf Finanzanlagen, den überhöhten Ausweis von flüssigen Mitteln, den zu hohen Ausweis von eigenen Aktien sowie diverse fehlende Offenlegungen.
Die New Value AG hat im Jahresabschluss 2010/2011 per 31. März 2011 die Vorschriften von IFRS sowie die Zusatzanforderungen für Investmentgesellschaften folgendermassen verletzt:
1. Die flüssigen Mittel waren um CHF 3 Millionen bzw. 1685% überhöht ausgewiesen, da eine Darlehensforderung fälschlicherweise als Festgeld bezeichnet wurde.
2. Für eine Darlehensforderung von CHF 10 Millionen wurden keine Angaben zur Art und zum Ausmass von Ausfall-, Liquiditäts- und Marktrisiko offengelegt.
3. Der mit der Darlehensgewährung von CHF 13 Millionen an einen Schuldner mit ungenügender Bonität begangene Verstoss gegen das eigene Anlagereglement wurde nicht offengelegt.
Zusätzlich wurden im Halbjahresabschluss 2011 per 30. September 2011 von New Value AG die folgenden Verstösse gegen IFRS begangen:
4. Eine Wertberichtigung von CHF 8 Millionen auf den unbesicherten Teil einer Darlehensforderung wurde unterlassen. Damit war die Darlehensforderung um 347% zu hoch und der Verlust im Halbjahr 2011 um 310% zu niedrig ausgewiesen.
5. Der Bestand an eigenen Aktien wurde um 156’894 Anteile bzw. 71% zu hoch angegeben, was zu einer fehlerhaften Berechnung des Ergebnisses je Aktie führte.
Schwerer Verstoss gegen IFRS-Vorschriften
Die New Value AG hat insgesamt in schwerer Weise gegen die Vorschriften von IFRS sowie die Zusatzanforderungen für Investmentgesellschaften verstossen. Die Mängel im Jahresabschluss 2010/2011 und im Halbjahresabschluss 2011 waren auf erhebliche Organisationsmängel bei der New Value AG zurückzuführen. SIX Exchange Regulation hat deshalb im Rahmen eines Sanktionsbescheids gegenüber der New Value AG eine Busse von CHF 25’000 ausgesprochen. Die Gesellschaft hat diesen Bescheid akzeptiert und wird die Fehler im Jahresabschluss 2011/2012 und im Halbjahresabschluss 2012 in Übereinstimmung mit IFRS korrigieren. Im Nachgang zu diesen Verstössen hat die New Value AG ihren Verwaltungsrat vollständig neu besetzt. Der neue Verwaltungsrat hat bei der Untersuchung kooperiert.
Frühere Sanktionen im Bereich Rechnungslegung finden Sie unter:
http://www.six-exchange-regulation.com/enforcement/media_releases/sanctions/financial_reporting_de.html
Appendix zu den Rechnungslegungsvorschriften
Die periodische Finanzberichterstattung bildet einen Bestandteil der Informationen, die zu einem funktionsfähigen Markt nach den Anforderungen des Börsengesetzes und des Kotierungsreglements beitragen. Dabei sind die anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften von den Emittenten einzuhalten.
Informationen zu den Rechnungslegungsvorschriften finden Sie unter:
http://www.six-exchange-regulation.com/obligations/financial_reporting_de.html
Im vorliegenden Fall wurde gegen folgende Rechnungslegungsvorschriften verstossen:
(gemäss der obenstehenden Nummerierung)
1. IAS 7p6 definiert flüssige Mittel als Barmittel und Sichteinlagen. Dabei handelt es sich um hochliquide Finanzinvestitionen, die jederzeit in festgelegte Beträge umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen. Eine Darlehensforderung erfüllt diese Kriterien nicht.
2. IFRS 7p31 verlangt, dass ein Unternehmen seine Angaben zu Art und Ausmass von Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben, so gestaltet, dass die damit verbundenen Risiken vom Abschlussadressaten beurteilt werden können. Zusätzlich bestimmt IFRS 7p32, dass sich die von IFRS 7p33-42 geforderten Angaben insbesondere auf das Ausfallrisiko, Liquiditätsrisiko und Marktrisiko erstrecken.
3. Gemäss Ziffer 2.9.7 der Zusatzanforderungen für Investmentgesellschaften sind zusätzliche Angaben in den Anhang des geprüften Jahresabschlusses aufzunehmen. Unter diese Angaben fällt die Offenlegung und Begründung einer allfälligen Abweichung von der Anlagepolitik der Gesellschaft während des Berichtszeitraums.
4. IAS 39p58 besagt, dass ein Unternehmen an jedem Bilanzstichtag zu ermitteln hat, ob objektive Hinweise auf die Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts vorliegen. Ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts können z.B. erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Schuldners sein. IAS 39p63 verlangt im Falle einer Wertminderung für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, dass der Verlustbetrag ergebniswirksam zu erfassen ist. Der Verlustbetrag ergibt sich gemäss IAS 39p63 aus der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem Barwert der erwarteten künftigen Cashflows, abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des Vermögenswerts.
5. IAS 32p33 legt fest, dass die eigenen Aktien vom Eigenkapital abzuziehen sind. Weiter hat ein Unternehmen das Ergebnis je Aktie (EPS) gemäss den Vorschriften von IAS 33p66 auszuweisen. Zur Berechnung ist laut IAS 33p19 der gewichtete Durchschnitt der während der Periode im Umlauf gewesenen Aktien zu verwenden. Ein falscher Ausweis des Bestandes an eigenen Aktien führt somit auch zur fehlerhaften Berechnung der EPS.
Über SIX Exchange Regulation
SIX Exchange Regulation vollzieht die bundesrechtlich vorgegebenen Aufgaben, die vom Regulatory Board erlassenen Regeln und überwacht deren Einhaltung. SIX Exchange Regulation verhängt Sanktionen, soweit die Reglemente diese Kompetenz erteilen, oder stellt Sanktionsanträge an die Sanktionskommission von SIX Swiss Exchange.
SIX Exchange Regulation untersteht direkt dem Verwaltungsratspräsidenten von SIX Group, was die Unabhängigkeit von SIX Exchange Regulation vom operativen Geschäft von SIX Swiss Exchange gewährleistet. SIX Exchange Regulation ist unterteilt in die Bereiche Listing & Enforcement, welcher für die Emittentenregulierung zuständig ist und Surveillance & Enforcement, welcher die Handelsüberwachung wahrnimmt. www.six-exchange-regulation.com
Über die Sanktionskommission
Die Sanktionskommission kann Sanktionen aussprechen bei Verstössen gegen die Handelsreglemente von
SIX Swiss Exchange und Scoach Schweiz, das Kotierungsreglement und die Zusatzreglemente. Sie setzt sich aus fünf bis elf Mitgliedern zusammen. Das Präsidium der Sanktionskommission sowie die Hälfte der Mitglieder werden vom Regulatory Board gewählt, die übrigen Mitglieder bestimmt der Verwaltungsrat von SIX.
SIX betreibt die schweizerische Finanzplatzinfrastruktur und bietet weltweit umfassende Dienstleistungen in den Bereichen Wertschriftenhandel und -abwicklung sowie Finanzinformationen und Zahlungsverkehr an. Das Unternehmen befindet sich im Besitz seiner Nutzer (rund 150 Banken verschiedenster Ausrichtung und Grösse) und erwirtschaftete 2011 mit über 3‘900 Mitarbeitenden und Präsenz in 25 Ländern einen Betriebsertrag von 1,26 Milliarden Schweizer Franken und einen Konzerngewinn von 218,6 Millionen Schweizer Franken. www.six-group.com