Zürich – Der Spitze der Schweizerischen Nationalbank (SNB) wird künftig genauer auf die Finger geschaut. Der Bankrat hat ein neues, schärferes Reglement für Finanzgeschäfte der SNB-Leitung verabschiedet. Auch Familienmitglieder der Führungskräfte sind betroffen.
Die neuen Richtlinien verbieten den Mitgliedern der Bankleitung und dessen Umfeld nicht grundsätzlich alle privaten Finanzgeschäfte. Diese sollen aber künftig stark eingeschränkt oder nur von unabhängigen Vermögensberatern durchgeführt werden. Der SNB-Bankrat spricht in einer Medienmitteilung vom Montag von «rigorosen Einschränkungen». Wer sein Geld selbst verwalten will, muss sich auf Sparkonten bei der SNB, breit investierende Anlagefonds, Einlagen bei der beruflichen Vorsorge und der Dritten Säule sowie auf Immobilien im In- und Ausland beschränken.
Unabhängiger Vermögensberater
Wer andere Geldgeschäfte tätigen will, muss hingegen einen unabhängigen Vermögensverwalter damit beauftragen. Dieser müsste die Finanzanlagen «selbständig und unbeeinflusst» betreuen. Ein Vertrag mit einem solchen Geldmanager muss von der SNB genehmigt werden. Der Vertrag regelt auch die zulässigen Kontakte und verpflichtet den Vermögensverwalter, die SNB im Falle unerlaubter Kontakte zu informieren. Finanzanlagen, die «im Hinblick auf die Aufgaben der Notenbank problematisch erscheinen könnten», sind untersagt – auch wenn sie von einem Vermögensberater durchgeführt werden.
Weiterhin gilt die Regelung, dass Fremdwährungsgeschäfte ab 20’000 Franken von der SNB abgesegnet werden müssen. Diese Massnahme wurde bereits Anfang Januar – kurz nach dem Beginn der Hildebrand-Affäre – eingeführt.
Nicht nur SNB-Direktoren
Das neue Reglement tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. Der Entwurf wurde gemäss SNB-Angaben von einer Arbeitsgruppe rund um den Zürcher Wirtschaftsjuristen Peter Forstmoser erarbeitet. Die SNB schreibt, das Reglement ersetze die bisher geltende Regelung. Es betreffe die Mitglieder des Direktoriums, ihre Stellvertreter sowie weitere Mitarbeiter, die «aufgrund ihrer Tätigkeit in vergleichbarem Umfang … über nicht öffentliche Informationen verfügen» oder massgeblich auf SNB-Entscheide Einfluss haben.
Zudem verpflichtet es sie, dafür zu sorgen, dass ihnen nahestehende Personen ebenfalls den Beschränkungen und der Offenlegungspflicht unterworfen sind. Mit «nahestehende Personen» sind Lebenspartner gemeint sowie Personen, die im selben Haushalt wohnen. Seien diese nicht dazu bereit, müsse der Bankrat «geeignete Massnahmen» treffen, heisst es.
Umstrittene Devisengeschäfte
Die SNB zieht damit ihre Lehren aus der Hildebrand-Affäre. Der damalige Nationalbankpräsident Philipp Hildebrand trat Anfang Januar zurück, als umstrittene Devisengeschäfte seiner Frau an die Öffentlichkeit geraten waren. Dem Bankrat wurde vorgeworfen, seine Aufsichtspflicht vernachlässigt zu haben. Ein vom Bundesrat in Auftrag gegebenes Gutachten kam im Februar jedoch zum Schluss, dass die Aufsicht über die SNB nicht grundlegend geändert werden müsse. Die bisherige Regelung entspreche dem verfassungsmässigen Anliegen auf Unabhängigkeit der SNB vollumfänglich, der Spielraum für Änderungen sei klein.
Ein Bericht der Revisionsgesellschaft KPMG entlastete zudem die Nationalbank-Spitze. Demnach hätten drei Mitglieder des Erweiterten Direktoriums zwischen 2009 und 2011 heikle private Devisentransaktionen getätigt. Keines dieser Geschäfte habe jedoch gegen das damalige SNB-Reglement verstossen. (awp/mc/upd/ps)