UBS-Affäre: Datenherausgabe der Finma rechtmässig

Patrick Raaflaub

Finma-Direktor Patrick Raaflaub.

Bern – Die Finma hat 2009 mit der Herausgabe der Kontendaten von 255 amerikanischen UBS-Kunden an die USA rechtmässig gehandelt. Laut Bundesgericht handelte sie mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr eines drohenden volkswirtschaftlichen Desasters.

Am 18. Februar 2009 hatte die Eidg. Finanzmarktaufsicht (Finma) die UBS angewiesen, ihr die Kontendaten von 255 US-Kunden auszuhändigen. Die gelieferten Daten leitete die Finma direkt an die amerikanischen Steuerbehörden ((IRS) weiter. Mit ihrem Vorgehen hebelte die Finma das laufende Amtshilfeverfahren aus.

Finma: UBS hätte Insolvenz gedroht
Die Finma hatte ihr Vorgehen mit der angedrohten Anklage der US-Justiz gegen die UBS gerechtfertigt, falls die Daten zu den mutmasslichen amerikanischen Steuersündern nicht sofort geliefert würden. In diesem Fall hätte der UBS Insolvenz gedroht. Das habe man im Interesse der Schweiz verhindern müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess 2010 jedoch die Beschwerde betroffener UBS-Kunden gut. Es kam zum Schluss, dass sich das Vorgehen der Finma nicht mit den zu wenig bestimmten Regelungen des Bankengesetzes rechtfertigen liessen. Auch auf Notstandsrecht habe sich die Finma nicht berufen können. Das Bundesgericht hat in seiner Beratung vom Freitag die Beschwerde der Finma nun zur Hauptsache gutgeheissen und festgestellt, dass ihr Beschluss zur Datenherausgabe rechtmässig gewesen ist.

«Finma hat keine andere Wahl gehabt»
In der knapp fünf Stunden dauernden Beratung waren sich alle Richter der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung einig, dass das Bankengesetz für die Herausgabe keine ausreichende Grundlage darstellt. Drei der fünf Richter kamen in der Folge zum Schluss, dass sich das Vorgehen der Finma dennoch rechtfertigen lasse. Betont wurde dabei, dass der Bundesrat die Finma im Dezember 2008 darum ersucht hatte, «alle notwendigen Schritte im Interesse der Stabilität des Finanzsystems zu unternehmen», um eine Anklage der USA gegen die UBS zu verhindern. Die Finma habe insofern keine Wahl gehabt und sei überzeugt gewesen, handeln zu müssen.

In Übereinstimmung mit Bundesrat gehandelt
Als die Finma die Datenherausgabe verfügte, durfte sie laut Bundesgericht davon ausgehen, dass die UBS im Falle einer Anklage zusammenbrechen könnte und das schweizerische Wirtschaftssystem schwer erschüttert würde. Nach Ansicht des Gerichts wären davon grosse Teile der Bevölkerung schwer betroffen gewesen. Insofern habe die Finma ihren Schritt auf die polizeiliche Generalklausel zur Abwehr einer unmittelbaren Notsituation stützen können und dabei in Übereinstimmung und mit Zustimmung des Bundesrates gehandelt.

Haltiner hätte in Ausstand treten müssen
Die Interessen der 255 betroffenen UBS-Kunden an der Wahrung des Bankgeheimnisses hätten hinter das Interesse an der Verhinderung eines volkswirtschaftlichen Desasters zurückzutreten.  In ihrem Entscheid kommen die Richter in Lausanne weiter zum Schluss, dass der damalige Finma-Präsident Eugen Haltiner aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der UBS beim Beschluss über die Datenlieferung in den Ausstand hätte treten müssen. Rechtliche Folgen hat diese Feststellung allerdings nicht.

Noch Anzeigen bei BA hängig
Bei der Bundesanwaltschaft (BA) sind im Zusammenhang mit der Datenlieferung noch Anzeigen wegen Bankgeheimisverletzung hängig. Sie richten sich gegen die UBS und die Finma beziehungsweise gegen Ex-Verwaltungsratspräsident der UBS Peter Kurer und den ehemaligen Finma-Präsidenten Eugen Haltiner. Wie BA-Sprecherin Jeanette Balmer auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda erklärte, wartet die BA das schriftlich begründete Urteil des Bundesgerichts ab und wird anschliessend über das weitere Vorgehen entscheiden.

Notrechtsklausel aus Sicht von Kundenanwälten stark ausgedehnt
Nachdem das Bundesgericht die Herausgabe der Daten von 255 UBS-Konteninhabern als legal bezeichnet hat, sind Schadenersatzklagen gegen die Schweiz praktisch vom Tisch. Die Kundenanwälte trösten sich damit, dass der Entscheid des Bundesgerichts knapp ausfiel. «Die Begründung ist überraschend», sagte der Zürcher Wirtschaftsanwalt Andreas Rüd, der amerikanische UBS-Kunden vor Bundesgericht vertrat. Das Gericht habe mit seiner Entscheidung die polizeiliche Generalklausel ausgedehnt, sagte er am Freitag auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda.

Polizeiliche Generalklausel bedarf Erläuterung
Er hoffe, dass das Bundesgericht in seiner schriftlichen Begründung noch präzisiere, in welchen Fällen eine Behörde wie die Finma sich auf die polizeiliche Generalklausel berufen könne. Das Gericht habe im Zusammenhang mit der Finma-Verfügung zur Herausgabe der UBS-Kontendaten von einem «speziellen Fall» gesprochen. Rüd wies zudem darauf hin, dass das Gericht die Finma auch kritisierte: So habe es festgehalten, dass der Artikel 26, auf den sich die Finma stützte, keine genügende Grundlage gewesen sei. Ausserdem hätte der damalige Finma-Präsident Eugen Haltiner aus Sicht des Bundesgerichts in den Ausstand treten sollen, hielt Rüd fest. Haltiner war vor seinem Finma-Engagement für die UBS tätig gewesen. Beides werde nun keine Sanktionen zur Folge haben, stellte Rüd fest. Schadenersatzklagen sind laut Rüd nun sehr schwierig geworden. Er warte nun die schriftliche Begründung ab, sagte Rüd. Theoretisch bliebe noch der Gang an den Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg.

Keine Rekursmöglichkeiten mehr in der Schweiz

Auch aus Sicht des Genfer Wirtschaftsanwalts Douglas Hornung, der ebenfalls Mandanten im Verfahren vertrat, waren die Meinungen im Gericht geteilt. Dafür spreche, dass die Verhandlungen der Richter fast fünf Stunden gedauert habe. Der Entscheid fiel schliesslich mit drei gegen zwei Stimmen. Hornung zeigte sich enttäuscht über den Entscheid. In der Schweiz gebe es keine Möglichkeit mehr, Rekurs einzulegen. Er hält Schadenersatzklagen in der Schweiz nun für unmöglich. Für die betroffene Grossbank UBS zeigt das Urteil, dass die Aufsichtsbehörde Finma rechtens gehandelt hat, wie UBS-Sprecher Yves Kaufmann auf Anfrage sagte. Die Verfügung an die UBS sei sowieso bindend gewesen. Aus Sicht der Bank gebe es damit nach wie vor keine Grundlage für Schadenersatzklagen gegen sie.

«Kritik an der Finma ungerechtfertigt»
Die Finma will den Entscheid inhaltlich nicht kommentieren. Sie will den Entscheid des Bundesgerichts sorgfältig analysieren, sobald er ausformuliert ist, wie die Behörde mitteilte. Der Genfer Bankenrechtsspezialist Carlo Lombardini nimmt die Finma in Schutz. «Die Kritik an der Finma war ungerechtfertigt», sagte der Anwalt. Trotz möglicherweise schwacher gesetzlicher Grundlage habe die Finma damals Mut bewiesen und die richtige Entscheidung getroffen. (awp/mc/upd/ps)

Bundesgericht

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