ZKB-CEO Martin Scholl. (Foto: ZKB)
Zürich – Die Zürcher Kantonalbank beantragt dem Kantonsrat eine Erhöhung des seit bald zwei Jahrzehnten unveränderten Dotationskapital-Rahmens um 2 Mrd. Franken. Damit sollen die Eigenmittel gestärkt werden. Gleichzeitig strebt die Zürcher Kantonalbank eine Teilrevision des Kantonalbankgesetzes von 1997 an, um dem veränderten regulatorischen Umfeld Rechnung zu tragen. Schliesslich legt die Zürcher Kantonalbank dem Kantonsrat ein Reglement über das Wahlverfahren sowie Vorschläge für Anpassungen bei den Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates vor.
Das Dotationskapital der Zürcher Kantonalbank liegt seit 1994 unverändert bei 1,925 Mrd. Franken. Seither konnte die Bank ihre Eigenmittel durch den erfolgreichen Geschäftsgang laufend erhöhen und so ihre finanziellen Reserven aus eigener Kraft verstärken. Per Ende 2010 überstiegen die Eigenmittel der Zürcher Kantonalbank die regulatorischen Vorgaben um 2,4 Mrd. Franken. Im Jahr 2011 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Mindestquote für Eigenmittel von 9,6% auf 13,6% angehoben. Mit einer Eigenmittelquote von 14,2% erfüllt die Zürcher Kantonalbank die neuen Anforderungen schon heute. Durch die verschärften Richtlinien wurde der vormals vorhandene Eigenmittelüberschuss jedoch nahezu vollständig wegreguliert.
Nun gelte es, in den kommenden Jahren die strategischen Reserven in gleichem Umfang sukzessive wieder aufzubauen, schreibt die ZKB in einer Medienmitteilung. Die Zürcher Kantonalbank stellt dem Kantonsrat den Antrag, den Dotationskapital-Rahmen um 2 Mrd. Franken auf 4,5 Mrd. Franken zu erhöhen. Aus dem aktuellen, nicht ausgeschöpften Dotationskapital-Rahmen stehen der Bank zusätzlich 0,575 Mrd. Franken zur Verfügung.
Zwingende Teilrevision des Kantonalbankgesetzes
Gleichzeitig strebt die ZKB eine Teilrevision des Kantonalbankengesetzes an. Die letzte bedeutende Revision des Kantonalbankgesetzes datiert aus dem Jahr 1997. Seither habe sich die Bankenwelt fundamental verändert, führt die ZKB aus. Die sogenannte Basel III-Regulierung, die ins nationale Recht überführt worden ist, verlange von den Banken nicht nur zusätzliche Eigenmittel, sondern auch neue Kriterien für die Qualifikation von hartem Eigenkapital. Damit das Dotationskapital der Zürcher Kantonalbank weiterhin als hartes Eigenkapital anerkannt werde, dürfe es inskünftig nicht mehr mit einem Zins abgegolten werden. Das Gesetz muss entsprechend revidiert werden, so die ZKB.
Ein weiterer Punkt der angestrebten Revision betrifft die mögliche Ausgabe von Partizipationsscheinen (PS). Bereits im bestehenden Kantonalbankgesetz ist diese Möglichkeit vorgesehen. Damit allfälliges Partizipationskapital ebenfalls als hartes Eigenkapital gilt, muss es wie das Dotationskapital gleichberechtigt am Gewinn teilhaben können. Die geltende Regelung der Gewinnausschüttung mit einer Bevorzugung des Kantons sei mit diesen Vorschriften nicht vereinbar und erfordere eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, hält die Zürcher Kantonalbank fest. Die Stärkung der Eigenmittel soll jedoch über die beantragte Erhöhung des Dotationskapital-Rahmens und nicht durch die Schaffung von PS erfolgen.
Abgeltung der Staatsgarantie
Um künftig den Kanton und allfällige weitere Kapitalgeber gleichzustellen sowie Wettbewerbsrecht zu erfüllen, fordert die ZKB eine Abgeltung der Staatsgarantie. Mit der Staatsgarantie hafte der Kanton als Besitzer der Zürcher Kantonalbank für den Bestand und die Weiterführung der Bank (Institutsgarantie). Er trage ungleich höhere Risiken als andere Kapitalgeber und verdiene damit als Risikoprämie ein adäquates Entgelt. Auf der Basis der aktuellen Eigenmittelquote und unter Berücksichtigung der heutigen Risikosituation der Bank dürfte sich die jährliche Abgeltung der Staatsgarantie auf rund 20 Mio. Franken beziffern, so die ZKB.
Geografische Risikodiversifikation
Weiter sieht die ZKB in der Beschränkung des Wachstums auf den Kanton Zürich ein geografisches Klumpenrisiko. Sie spricht sich für eine Neuformulierung im Kantonalbankengesetz aus, wonach die Bank nicht nur im In- und Ausland Tochtergesellschaften gründen darf, sondern auch physisch in Form von rechtlich und organisatorisch unselbständigen Zweigniederlassungen ausserhalb der Kantonsgrenzen präsent sein kann. Derzeit hege man aber keinerlei Pläne, ausserhalb des Kantons Zürich Zweigniederlassungen zu eröffnen, hält die Bank fest.
Neues Wahlverfahren für Bankräte
Auf Anstoss der kantonsrätlichen Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen im Kanton (AWU) und angelehnt an die Vorgaben der FINMA hat der Bankrat ausserdem Anforderungsprofile für zukünftige Bankräte sowie einen einheitlichen Prozess für das Wahlverfahren erarbeitet. Da die fachlichen Anforderungen an die Oberaufsicht einer Bank in den letzten Jahren stark gestiegen sind und die zeitliche Beanspruchung für die einzelnen Mitglieder des Bankrates entsprechend zugenommen habent, beantragt der Bankrat dem Kantonsrat im Übrigen eine moderate Erhöhung der Entschädigungen. (ZKB/mc/pg)