Kim Jong Un, Machthaber Nordkorea
Bern – Der Bundesrat hat am 18. Mai 2016 die Sanktionen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) deutlich verschärft. Er setzt damit die Resolution 2270 (2016) des UNO-Sicherheitsrats um. Die neuen Bestimmungen treten am 18. Mai 2016 um 18 Uhr in Kraft.
Aufgrund der Nuklear- und Raketentests Nordkoreas vom 6. Januar und 7. Februar 2016 hat der UNO-Sicherheitsrat am 2. März 2016 die Resolution 2270 (2016) erlassen und damit die Sanktionen gegenüber Nordkorea deutlich verschärft. Die Resolution umfasst weitreichende Verschärfungen im Handel mit Gütern, im Finanzbereich, dem Schiffs- und Luftverkehr und im Ausbildungsbereich. Mit seinem Beschluss vom 18. Mai 2016 setzt der Bundesrat diese völkerrechtlich verbindlichen Massnahmen in der Schweiz um. Aufgrund der zahlreichen Änderungen wurde die bisherige Verordnung einer Totalrevision unterzogen.
Im Finanzbereich Personenkreis erweitert
Im Finanzbereich gelten die Finanzsanktionen (Einfrieren von Vermögenswerten sowie Bereitstellungsverbot) neu für einen erweiterten Personenkreis. Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, welche einen Bezug zu den Nuklear- und Raketenprogrammen Nordkoreas haben, sind gesperrt. Dies gilt, unter der genannten Voraussetzung, auch für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, welche im Eigentum oder unter Kontrolle der Regierung oder der Partei der Arbeit stehen. Ausgenommen davon sind Gelder, welche für die Tätigkeit diplomatischer Vertretungen erforderlich sind. Die Eröffnung von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen von Schweizer Banken in Nordkorea ist verboten, bestehende Niederlassungen und Bankkonten in Nordkorea müssen bis am 2. Juni 2016 geschlossen werden. Das gleiche gilt für Niederlassungen von nordkoreanischen Banken in der Schweiz.
Exportverbot für Luxusgüter ergänzt
Das im Güterbereich geltende Exportverbot für Luxusgüter wurde um weitere Güter ergänzt. Weiter werden fortan alle Einfuhren, Ausfuhren sowie Durchfuhren von Sendungen aus bzw. nach Nordkorea durch den Zoll kontrolliert, um sicherzustellen, dass diese keine verbotenen Güter enthalten. Ausfuhren und Durchfuhren nach Nordkorea müssen beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO vorgängig angemeldet werden. Neu ist der Export von Gütern, welche die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte Nordkoreas stärken, verboten. Ebenfalls untersagt sind der Verkauf und die Lieferung bestimmter Flugkraftstoffe. Der Kauf von gewissen Rohstoffen (Kohle, Eisen, Gold, gewisse Erze und Seltenerdmineralien) aus Nordkorea wird verboten.
Weitere Verbote vorgesehen
Im Schiffs- und Flugverkehr werden ebenfalls verschiedene Verbote eingeführt. So ist es unter anderem untersagt, mit Nordkorea Charter- und Leasingverträge für Flugzeuge und Schiffe abzuschliessen. Start-, Lande- und Überflugsrechte für Luftfahrzeuge werden nicht erteilt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Güter an Bord gegen die Bestimmungen der Verordnung verstossen könnten.
Im Ausbildungsbereich ist es Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea künftig untersagt, bestimmte Studiengänge, beispielsweise in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation oder Kerntechnik zu besuchen. Die militärische, paramilitärische und polizeiliche Ausbildung von Ausbildern, Beratern und Behördenmitgliedern Nordkoreas ist ebenfalls verboten.
Der UNO-Sicherheitsrat hatte aufgrund des nordkoreanischen Nuklearprogramms bereits früher Sanktionsmassnahmen gegenüber diesem Staat ergriffen. Der Bundesrat verabschiedete am 25. Oktober 2006 die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea, welche seither mehrmals verschärft wurde. Damit setzte die Schweiz bereits bisher die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) sowie 2094 (2013) des UNO-Sicherheitsrats um.(seco/mc/cs)