Lufthansa Cargo geniesst nach Selbstanzeige Sanktionserlass. (Foto: Martin Jehnichen / © Lufthansa Cargo)
Bern – Die Wettbewerbskommission (Weko) verbietet ein Preiskartell im Bereich Luftfracht. Im Zeitraum von 2000 bis 2005 haben mehrere Airlines gewisse Elemente des Preises für Luftfrachttransporte miteinander abgesprochen. Für diese Preisabrede spricht die Weko Sanktionen von insgesamt rund 11 Millionen Schweizer Franken aus.
Die Untersuchung der Wettbewerbsbehörde hat ergeben, dass diese Fluggesellschaften sich über Frachtraten, Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA und die Kommissionierung von Zuschlägen einigten. Alle diese Elemente sind Bestandteil des Preises, der für Transporte von Luftfracht verrechnet wird. Es geht hier um eine horizontale Preisabrede.
Selbstanzeige von Lufthansa löst Verfahren aus
Folgende Fluggesellschaften werden von der Weko mit einer Sanktion belegt: Korean Air Lines Co. Ltd., Atlas Air Worldwide Holdings, Inc. (Polar Air Cargo Worldwide, Inc.), AMR Corporation (American Airlines), United Continental Holdings, Inc., SAS AB (Scandinavian Airlines), Japan Airlines Co., Ltd., Singapore Airlines Limited, Cathay Pacific Airways Limited, Cargolux Airlines International S. A., British Airways Plc. und Air France-KLM SA. Die Deutsche Lufthansa AG, welche ebenfalls Teil des Kartells war, hat das Verfahren durch eine Selbstanzeige ausgelöst. Deshalb profitiert diese Airline von einem vollständigen Sanktionserlass.
Sanktionserlass auch für Swiss
Als Tochtergesellschaft der Deutschen Lufthansa AG profitiert ebenfalls die Swiss International Air Lines AG von diesem Sanktionserlass. Nach der Verfahrenseröffnung erfolgten weitere Selbstanzeigen durch British Airways Plc., Cathay Pacific Airways Limited, Japan Airlines Co., Ltd., Air France-KLM SA und Cargolux Airlines International S.A. Diese Selbstanzeigerinnen profitieren ihrerseits von substanziellen Ermässigungen der Bussen.
Komplexes Verfahren
Die Untersuchung war vor allem durch eine hohe Komplexität des Verfahrens wegen der Vielzahl von Luftverkehrsabkommen, die mit Drittstaaten bestehen, gekennzeichnet. Von den Luftverkehrsabkommen ist namentlich dasjenige mit der Europäischen Union (EU) hervorzuheben. Dieses Abkommen schloss die Schweiz im Rahmen der Bilateralen I ab. Für die Schweiz bedeutet das Abkommen mit der EU eine partielle Integration im Bereich Luftverkehr. Deshalb hatte die Weko in der Untersuchung neben dem schweizerischen Kartellgesetz auch die europäischen Wettbewerbsregeln anzuwenden, die integrierender Bestandteil des Abkommens sind.
Schwere Verstösse
Horizontale Preisabreden in dieser Form stellen schwere Verstösse gegen Artikel 5 Absatz 3 des Kartellgesetzes dar. Neben der Weko haben unter anderem auch die EU-Kommission sowie das US Department of Justice (DOJ) das Verhalten von verschiedenen Fluggesellschaften untersucht und sanktioniert. (Weko/mc/ps)