Winterthur – Eine repräsentative Studie der AXA-ARAG zeigt, welche Erfahrungen Schweizerinnen und Schweizer beim Online-Geschenkekauf in der Vergangenheit gemacht haben. Während zwei Drittel aller Befragten noch nie Probleme hatten, schlugen sich die restlichen auch schon mit einer zu späten oder gar nicht erfolgten Lieferung, falscher oder kaputter Ware, mit nicht berücksichtigten Annullationen oder falschen Rechnungsbeträgen herum. Der Rechtsexperte hat Tipps, was man in solchen Fällen machen kann.
Weihnachten steht schon wieder vor der Tür. Da die Geschenkeliste oft lang, die Zeit jedoch knapp ist, entscheiden sich wohl auch diese Saison wiederum viele Schweizerinnen und Schweizer dafür, die Präsente online einzukaufen. Eine repräsentative Studie der AXA-ARAG zeigt nun, dass rund ein Drittel aller Schweizerinnen und Schweizer in der Vergangenheit schon schlechte Erfahrungen mit Weihnachts-Onlineshopping gemacht hat.
Wenn das Geschenk nicht ankommt
Jeder fünfte Befragte hat schon einmal die bestellten Weihnachtsgeschenke später als vereinbart erhalten. Je sechs Prozent aller Befragten gaben an, schon falsche oder beschädigte Produkte erhalten zu haben. Bei fünf Prozent kam ein bestelltes Geschenk gar nie an. Ärger hatten auch die vier Prozent der Befragten, welche eine Bestellung online annullierten und trotzdem dafür bezahlten. Und bei immerhin zwei Prozent kam es schon vor, dass der Betrag auf der Rechnung nicht mit demjenigen der Bestellung übereinstimmte.
Die gute Nachricht ist: Rund zwei Drittel aller Befragten hatte nie Probleme beim Weihnachtseinkauf per Mausklick. Wer also online Geschenke bestellt hat oder dies in den nächsten Tagen noch plant, hat eine gute Chance auf einen reibungslosen Ablauf.
Probleme bei Online-Shopping – Rechtsexperte Jürg Schneider von der AXA-ARAG beantwortet die wichtigsten Fragen
Was kann ich machen, wenn mir ein Online-Anbieter zugesichert hat, dass das bestellte Geschenk noch vor Weihnachten eintrifft, es aber jetzt doch später wird?
Es ist natürlich sehr ärgerlich, wenn aus solchen Gründen der Platz unter dem Weihnachtsbaum leer bleibt oder vielleicht kurzfristig noch Ersatz besorgt werden muss. Doch auch beim so genannten Verfalltagsgeschäft, bei dem ein bestimmter Erfüllungstermin vereinbart wird, müssen Sie dem Schuldner nach Ablauf des Termins eine angemessene Frist zur Nachlieferung gewähren, beispielsweise einige Tage. Setzen Sie diese Frist schriftlich. Erst wenn diese Nachfrist ungenutzt verstrichen ist, können Sie als Gläubiger wählen, ob Sie die Geschenkelieferung noch erhalten oder ob Sie vom Vertrag zurücktreten möchten. Bei allen Fällen gilt: Sollten Sie Probleme haben, hilft Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.
Was sind meine Möglichkeiten, wenn ich das falsche Produkt oder ein defektes Produkt erhalten habe?
Melden Sie sich schriftlich beim Anbieter, rügen Sie den Mangel und schicken Sie das Produkt zurück. Bei einer Beschädigung machen Sie am besten ein Foto zu Beweiszwecken. Falls Sie per Kreditkarte bezahlt haben, prüfen Sie anschliessend auf der Abrechnung, ob der Kaufpreis rückvergütet worden ist.
Kann ich das Geschenk zurückgeben, wenn es mir nicht gefällt?
Das Gesetz kennt in solchen Fällen grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Ein Rückgaberecht bei Nichtgefallen gibt es also nur, wenn ein solches zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde, beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie das Produkt behalten möchten, informieren Sie sich vorgängig auf der Website des Anbieters – viele seriöse Onlineshops bieten inzwischen ein kostenloses Rückgaberecht innerhalb einer bestimmten Frist an.
Mir wurden unerwartete Zusatzkosten für die Zustellung vor Weihnachten belastet, welche beim Bestellen nicht ersichtlich waren. Was kann ich tun?
Alle Kosten müssen vertraglich zwischen den Parteien vereinbart sein. Die Vereinbarung kann in einem konkreten Vertrag erfolgen oder aber auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Kunden vor dem Kauf zur Kenntnis genommen werden – meist, indem bei der Bestellung ein entsprechendes Feld angekreuzt wird. Solange die aufgeführten Zusatzkosten für Express-Zustellungen angemessen sind, gelten diese nicht als unüblich und entfalten deshalb auch ohne konkreten Hinweis auf die Bestimmung ihre Gültigkeit. Sollten entsprechende Zusatzkosten aber tatsächlich nirgends ersichtlich gewesen sein oder wurden Sie nicht auf die AGB hingewiesen, sollten Sie nur die tatsächlich vereinbarten Kosten bezahlen. (AXA Winterthur/mc)