Streit um Bildersuche: Google gewinnt vor dem BGH

Google

Karlsruhe – Im Streit um die Anzeige von Vorschaubildern hat der Suchmaschinenbetreiber Google einen weiteren Erfolg vor dem Bundesgerichtshof errungen. Wer als Urheber die Veröffentlichung von Bildern im Internet erlaubt, gestattet damit zugleich die Anzeige in der Vorschau der Suchmaschine, entschied der BGH in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Das gilt sogar dann, wenn die Suchmaschine auf Internetseiten verweist, auf denen das Bild illegal veröffentlicht wurde (Az. I ZR 140/10).

«Derjenige, der ein Werk selbst oder durch einen Lizenznehmer ins Netz stellt, muss damit rechnen, dass das Foto auch Gegenstand der Suche von Suchmaschinen sein wird», sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm bei der Urteilsverkündung. Wer die Veröffentlichung im Internet gestatte, erteile damit auch die Einwilligung, dass das Bild in der Vorschau von Suchmaschinen angezeigt wird. Das gelte selbst dann, wenn das Foto auch auf anderen Seiten gefunden wird, denen der Urheber keine Rechte übertragen hat, so Bornkamm. «Die Suchmaschine kann nicht zwischen rechtmässigen und unrechtmässigen Abbildungen unterscheiden.» Dies sei allgemein bekannt; deshalb gelte die Einwilligung für sämtliche Vorschaubilder, auch wenn sie auf rechtswidrig veröffentlichte Fotos verweisen.

Möglichkeit, die Veröffentlichung im Internet nur unter der Auflage zu gestatten
Ein Fotograf habe allerdings die Möglichkeit, die Veröffentlichung im Internet nur unter der Auflage zu gestatten, dass der Webseiten-Betreiber technische Schutzvorrichtungen verwendet, damit ein Foto nicht in Suchmaschinen angezeigt wird, so der Vorsitzende Richter. Offen bleibt nach der Entscheidung, was mit Bildern passiert, die komplett illegal im Netz sind – für die also der Urheber nie eine Veröffentlichung im Internet genehmigt hatte. Im konkreten Fall hatte der Hamburger Fotograf Michael Bernhard gegen Google geklagt. Er hatte ein Foto der Moderatorin Collien Fernandez und Rechte zur Veröffentlichung im Internet verkauft. Über die Bildersuche bei Google war das Foto aber auch auf Seiten zu finden, für die er keine Genehmigung erteilt hatte. «Wenn die ganze Welt auf meine Bilder zugreifen kann, kann ich sie nicht mehr exklusiv vermarkten», sagte Bernhard der Nachrichtenagentur dpa.

Google begrüsst Entscheidung
Der Leiter der Rechtsabteilung von Google für Nord- und Zentraleuropa, Arndt Haller, begrüsste die Entscheidung. «Eine technische Maschine kann nicht anhand rechtlicher Kriterien unterscheiden. Hierauf nimmt der BGH Rücksicht», so Haller. «Wir freuen uns, dass wir die Bildersuche auch für Nutzer in Deutschland weiter so anbieten können wie bisher.»

Übliche  Nutzungshandlungen
Bereits im vergangenen Jahr hatte der BGH entschieden, dass ein Künstler, der selbst Bilder ins Internet stellt, auch die Anzeige in einer Suchmaschine dulden müsse – jedenfalls, solange er nicht durch technische Vorkehrungen dafür sorgt, dass die Bilder nicht angezeigt werden. «Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen», so der BGH. Diese Rechtsprechung hat das oberste Zivilgericht nun erweitert. (awp/mc/gh)

Exit mobile version