Zürich – Das neue Geldspielgesetz wird zurzeit in der Rechtskommission des Nationalrates behandelt. Der Gesetzesentwurf sieht Internetsperren zum Ausschluss des Zugangs zu ausländischen Onlinespielangeboten vor. Swico hatte sich schon mehrfach dezidiert in allen Bereich gegen Netzsperren ausgesprochen. Ein Gutachten der Universität Zürich bestätigt nun: Netzsperren sind untauglich und untergraben die Glaubwürdigkeit der Rechtsordnung, wie der Wirtschaftsverband für die digitale Schweiz am Montag mitteilt.
Als ausgewiesene Experten in diesem Bereich haben die Professoren Thouvenin und Weber von der Universität Zürich untersucht, welche technischen Möglichkeiten für Netzsperren zur Verfügung stehen, wie deren Wirksamkeit einzuschätzen ist und ob die Einführung von Netzsperren aus rechtlicher Sicht zulässig ist. Die wichtigsten Ergebnisse im Überblick:
Umgehungsmöglichkeiten und Wirksamkeit von Netzsperren
Im Gutachten wird aufgezeigt, dass die zurzeit verfügbaren technischen Möglichkeiten die Netzsperren relativ einfach und ohne vertieftes technisches Wissen umgehen lassen. Die Instrumente dazu sind für jedes Endgerät vorhanden und können ohne weiteres im Internet gefunden werden.
Die Wirksamkeit von Netzsperren wird insbesondere bei Spielsüchtigen als beschränkt beurteilt. Dabei ist der primäre Zweck des Geldspielgesetzes gemäss Botschaft der Schutz der Spieler vor exzessivem Geldspiel.
Unerwünschte Folgen von Netzsperren
Netzsperren in Form von IP-Sperren führen zu einem stark erhöhten Overblocking-Risiko. So werden rechtmässige Inhalte von anderen unbeteiligten Anbietern, welche über die gleiche IP-Adresse abrufbar sind, ebenfalls gesperrt.
Fazit: Netzsperren sind untauglich
Die Gutachter kommen in der Verhältnismässigkeitsprüfung zum Ergebnis, dass Netzsperren nicht das richtige Mittel zur Erreichung der damit verfolgten Ziele sind. „Mit Blick auf den geringen Nutzen und die mit Netzsperren verbundenen Eingriffe in Grundrechte erscheint die Einführung von Netzsperren als problematisch. Hinzu kommt, dass die Glaubwürdigkeit der Rechtsordnung Schaden nehmen kann, wenn sie sich zur Rechtsdurchsetzung weitgehend untauglicher Mittel bedient.“ (Gutachten, S. 18) In einem Schreiben an die Rechtskommission des Nationalrates fordert Swico deren Mitglieder deshalb erneut auf, das entsprechende Kapitel im Gesetzesentwurf zu streichen. (Swico/mc/ps)