Dies sei ein Verstoss der Ad hoc-Publizitätspflichten (Art. 72). Der Ausschuss der Zulassungsstelle hatte am 1. November 2004 Adecco einen Verweis mit Publikation erteilt, gegen den Adecco Beschwerde bei der Disziplinarkommission erhoben habe, so die Ausführungen. Diese habe jedoch am 13. Mai 2005 die Regelverletzung bestätigt und einen Verweis mit Publikation erteilt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig geworden. (awp/mc/th)