Die im vergangenen Oktober bei der Bundesbank eingerichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt soll in eine «bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts» umgewandelt werden. Das geht aus dem erweiterten Gesetzentwurf hervor, der der Deutschen Presse-Agentur dpa vorlag. Die neue «Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung» soll dem Finanzministerium zugeordnet werden und ihren Sitz in Frankfurt/Main haben.
Alteigentümer treten in eine «Abwicklungsanstalt» ein
Im Interesse der weiter erforderlichen Stabilisierung des Finanzmarktes würden mit dem Entwurf «Massnahmen zur kurzfristigen Bereinigung der Bilanzen von Kreditinstituten, Finanzholding- Gesellschaften, Tochterunternehmen und Zweckgesellschaften von abzubauenden Risikopositionen und auf Abwicklung angelegten, nicht- strategienotwendigen Geschäftsbereichen vorgelegt». Diese Papiere und Geschäftsfelder könnten Institute jeweils an eine Abwicklungsanstalt übertragen. Diese sollen nicht dem Kreditwesengesetz unterliegen. «Damit unterliegen die auf die Abwicklungsanstalten übertragenen Vermögenswerte keinen Eigenkapitalunterlegungsvorschriften», heisst es. Das Bad-Bank-Modell für die Landesbanken sieht vor, dass die Alteigentümer für mögliche Verluste bei der Ausgliederung von Wertpapieren und Geschäftsfeldern in eine «Abwicklungsanstalt» eintreten. Für die Lastenverteilung gelte der Grundsatz der Eigentümerverantwortung, wird in dem Gesetzentwurf betont. Die Abwicklung der übertragenen Risikopositionen und Geschäftsbereiche liege demnach in der Verantwortung der jeweiligen Abwicklungsanstalt und der Eigentümer der Banken: «Hierdurch werden eine direkte und umfassende Haftung der Eigentümer der übertragenden Unternehmen für die Verluste der Abwicklungsanstalt verankert». Zugleich würden Haftungsrisiken des Bundes so weit wie möglich ausgeschlossen.
Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund
Die Gegenleistung für die Übertragung der Papiere hänge davon ab, wie diese ausgestaltet werde und wer letztlich für die übertragenen Vermögenswerte hafte. Es seien «verschiedene und flexible Möglichkeiten» zur Übertragung der Chancen und Risiken vorgesehen. Begeben die Abwicklungsanstalten Schuldtitel oder andere Verbindlichkeiten zur Refinanzierung der übernommenen strukturierten Wertpapiere, könne der Rettungsfonds SoFFin Garantien übernehmen. Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund, voneinander abweichenden Landesregelungen wird eine Absage erteilt. «Isolierte Landesregelungen lägen nicht im gemeinsamen Interesse von Bund und Ländern an einer funktionsfähigen und stabilen Finanzwirtschaft», heisst es. Inwieweit es sich bei den Massnahmen um beihilferelevante Tatbestände handelt, werde mit der EU-Kommission geklärt.
(awp/mc/hfu/04)