BAKOM schreibt 54 Konzessionen für UKW-Radios und Regionalfernsehen aus

Der Bundesrat hat Anfang Juli die Versorgungsgebiete definiert. Eine Konzession nach dem neuen Radio- und Fernsehrecht benötigt nur noch, wer Gebührengelder in Anspruch nimmt oder zu bevorzugten Bedingungen knappe Frequenzen nutzen will. Für die übrigen Radio- und Fernsehstationen besteht eine einfache Meldepflicht.

Verbindliche Leistungsaufträge
Die Konzessionen werden verbindliche Leistungsaufträge festlegen, die in der Ausschreibung präzisiert werden. Diese konkretisieren in erster Linie den Gedanken des regionalen Service public. Die Konzessionen verleihen einen privilegierten Zugang zu UKW-Frequenzen beziehungsweise Kabelnetzen.


Bezug von Gebührengeldern
Darüber hinaus profitieren 34 Konzessionäre vom Bezug von Gebührengeldern. Von den 4% der Einnahmen aus den Empfangsgebühren, d.h. 49,8 Mio CHF, die künftig den privaten Veranstaltern zustehen, gehen 31,4 Mio CHF an die 13 regionalen TV-Veranstalter. 21 Radios – 12 Stationen in Berg- oder Randregionen und 9 komplementäre, nicht gewinnorientierte Radio-Veranstalter – teilen sich die restlichen 18,4 Mio CHF. Mit einem Sockelbetrag werden die Produktionskosten abgedeckt und spezifische Leistungen wie Programmfenster abgegolten. Der zweite Teil des Gebührenanteils berücksichtigt die Besonderheiten des jeweiligen Versorgungsgebiets und berechnet sich anhand von standortgebundenen Faktoren wie Einwohnerzahlen, Daten zur Wirtschaftsstruktur und zur Konkurrenzsituation. Diese Faktoren widerspiegeln die ökonomischen Voraussetzungen für den Betrieb.


Sockelbetrag für Radio und Fernsehen unterschiedlich gewichtet
Wegen der jeweils spezifischen Kostenstruktur bei Radio und Fernsehen werden Sockelbetrag und Wirtschaftsfaktoren für beide Medien unterschiedlich gewichtet (60:40 beim Fernsehen, 40:40 beim Radio, wobei hier die Verbreitungskosten noch mit 20% ins Gewicht fallen).

Gewisser Entwicklungsspielraum
Die Gebührenbeträge lassen den künftigen Veranstaltern einen gewissen Entwicklungsspielraum, sind aber grundsätzlich für die kommenden fünf Jahre fix. Im Endergebnis darf ein Gebührenanteil höchstens 50% der Betriebskosten einer Radiostation ausmachen, bei TV-Stationen in Ausnahmefällen höchstens 70%.

Die Konzessionen werden ab Frühling 2008 durch das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilt, wie das BAKOM am Donnerstag mitteilte. (awp/mc/ar)

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