Banken müssen Kunden bei «misstrade» für Gewinnausfall nicht entschädigen

Der Investor hatte 2004 über sein Internetkonto bei einer Schweizer Grossbank Warrants erworben und kurz darauf wieder verkauft. Aus dem Geschäft wurde ihm auf seinem Konto ein Gewinn von rund 8000 CHF gutgeschrieben. Der Handel wurde von der Bank jedoch noch gleichentags wieder storniert. Zuvor hatte die Schweizer Börse SWX den Ankauf mehrerer der fraglichen Warrants für ungültig erklärt, da eine Fehleingabe – ein sogenannter «mistrade» – vorliege. Der Kunde beharrte jedoch darauf, dass ihm sein Gewinn gültig gutgeschrieben worden sei. Die Weisungen der SWX zu «mistrades» seien ihm nicht bekannt gewesen.


Berufung abgewiesen
Das Bundesgericht hat die Abweisung seiner Klage gegen die Bank durch das Bündner Kantonsgericht nun bestätigt und seine Berufung abgewiesen. Laut den Lausanner Richtern ist die Operation aufgrund der Weisungen der Börse zu Recht annuliert worden. Die Bank habe keine Möglichkeit gehabt, die streitigen Titel zu erwerben.


Beschänkte Informationspflicht
Was den Wissensstand des Kunden betreffe, so lege das Börsengesetz nur eine beschänkte Informationspflicht fest. Wenn die Banken ihre Kunden grundsätzlich über die Gefahren eines gewissen Transaktionstyps informieren müssten, so bestehe keine Pflicht, diesen das Funktionieren der Börse in allen Details zu erklären. (Urteil 4C.286/2006 vom 27.2.2007; BGE-Publikation)
(awp/mc/gh)

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