Bankgeheimnis: Bundesrat verabschiedet Amtshilfeverordnung
Die Schweiz tritt laut der Verordnung nur auf ein Gesuch ein, wenn dieses dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Beruht ein Gesuch auf Informationen, die durch strafbare Handlungen beschafft oder weitergeleitet wurden, wird es abgewiesen. Weitere zentrale Voraussetzungen sind detaillierte Angaben zur zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers. Bei Ermittlungen ins Blaue hinaus – so genannten «fishing expeditions» – leistet die Schweiz keine Amtshilfe. Die Verfahrensrechte der Betroffenen bleiben in jedem Fall vollumfänglich gewahrt.
Verordnung gilt für neue und revidierte DBA
Die Verordnung kommt bei allen Amtshilfegesuchen im Rahmen von neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Anwendung, die nach dem Erlass der Verordnung in Kraft treten. Für alte Abkommen gelten die bestehenden Verfahrensvorschriften. In der Anhörung hatten Wirtschaftsverbände, Behörden sowie Organisationen, Parteien und weitere Interessierte der Verordnung mehrheitlich zugestimmt. Einig waren sich die Teilnehmenden darin, dass die Verordnung möglichst rasch durch ein Amtshilfegesetz abgelöst werden soll. Die Arbeiten für das neue Gesetz sind bereits in Gang.
Wie im Falle von gestohlenen Daten verfahren?
Im Frühjahr 2009 hatte der Bundesrat beschlossen, bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen den OECD-Standard zu übernehmen. Seither hat die Schweiz mit über zwei Dutzend Staaten neue oder revidierte Doppelbesteuerungsabkommen ausgehandelt. Ob die neue Verordnung oder das künftige Amtshilfegesetz genügen, damit die Schweiz im Falle von gestohlenen Daten keine Amtshilfe leisten muss, ist umstritten. Laut einem Anfang August veröffentlichten Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz ist eine Regelung im Schweizerischen Recht von beschränktem Nutzen.
Schwarze und graue Listen drohen weiterhin
Die Bestimmung müsste direkt im Doppelbesteuerungsabkommen oder in einem Zusatzprotokoll enthalten sein, steht im Gutachten. Ansonsten könnte der Vertragsstaat die im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren einleiten. Auch diplomatische Demarchen oder völkerrechtliche Retorsionsmassnahmen wären denkbar. Nicht ausgeschlossen ist weiter, dass ein Vertragsstaat bei den G20-Ländern darauf hinwirkt, dass die Schweiz wieder auf eine graue oder schwarze Liste der nicht-kooperativen Länder kommt. (awp/mc/ps/16)