Bertelsmann und Sony müssen Fusion innerhalb einer Woche neu beantragen

Das EU-Gericht in Luxemburg hatte unmittelbar zuvor in erster Instanz eine kartellrechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission für die Fusion der beiden Musiksparten des deutschen und des japanischen Konzerns für nichtig erklärt. Die Kommission hatte im Juli 2004 entschieden, der Zusammenschluss unter dem Namen Sony BMG sei vereinbar mit dem gemeinsamen Markt. Das Gericht entschied nun jedoch, die Kommission habe Fehler bei der Prüfung gemacht. Gegen die Entscheidung des Gerichts (Rechtssache T- 464/04) kann innerhalb von zwei Monaten ein Rechtsmittel eingelegt werden.


Keine unmittelbaren Auswirkungen auf Sony BMG

Bertelsmann geht davon aus, dass die Entscheidung in Luxemburg zunächst keine unmittelbaren Konsequenzen hat. «Das heutige Urteil hat keine Auswirkungen auf den Bestand des Joint Ventures Sony BMG», sagte ein Sprecher. Das Gemeinschaftsunternehmen war im August 2004 etabliert worden. Die EU-Kommissi on habe damals gründlich geprüft. «Wir werden das Urteil sorgfältig prüfen und mit der Europäischen Kommission die nächsten Schritte besprechen», sagte der Unternehmenssprecher.

Impala hatte 2004 gegen Fusionsgenehmigung geklagt

Gegen die Fusionsgenehmigung vom Juli 2004 hatte Impala, eine internationale Vereinigung von 2.500 unabhängigen Musikproduzenten, geklagt. Impala hatte argumentiert, die EU-Kommission habe bei der Genehmigung des Entstehens des zweitgrössten Musikkonzerns nach Universal die Marktbeherrschung von Sony BMG falsch beurteilt. Es habe, hiess es in der Klage, bei der Entscheidung der Kommission erhebliche rechtliche Fehler gegeben.

Fusion doch vereinbar mit gemeinsamem Markt

Die Kommission hatte im Mai 2004 als Ergebnis einer vorläufigen Prüfung zunächst erklärt, der Zusammenschluss sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, weil er eine kollektive beherrschende Stellung der Marktführer auf dem Tonträgermarkt verstärke. Nach Anhörung der Parteien erklärte die Kommission die Fusion jedoch für vereinbar mit dem gemeinsamen Markt. Es begründete diese Auffassung unter anderem mit der Heterogenität der Produkte, mangelnder Markttransparenz und dem Fehlen von Vergeltungsmassnahmen zwischen den fünf grössten Gesellschaften. (awp/mc/ar)
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