Betreibung für Krankenkassenprämien: EVG bestätigt Berner Entscheid

Laut den Luzerner Richtern ergibt eine Auslegung der fraglichen Bestimmung in der Krankenversicherungsverordnung (KVV), dass fällige Prämien und Kostenbeiträge von der Krankenkasse zuerst gemahnt werden müssen, bevor die entsprechenden Beträge in Betreibung gesetzt werden können.


Beschwerde der Visana abgewiesen
Dass das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht selber dies nicht verlange, spiele keine Rolle. Allerdings könne die Berufung auf eine fehlende vorgängige Mahnung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Mit seinem Entscheid hat das EVG eine Beschwerde der Visana abgewiesen.


Rechtsöffnung nur für angemahnte Beträge
Diese hatte einen Versicherten aus dem Kanton Bern über rund 2’850 CHF betrieben. Das Berner Verwaltungsgericht gewährte die Rechtsöffnung jedoch nur für jenen Teil der betriebenen Prämienforderungen, die von der Kasse zuvor gemahnt worden waren. (Urteil K 24/01 vom 2. März 2005; BGE-Publikation) (awp/mc/gh)

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