BFW: Frist für Anfechtungsklage ungenutzt verstrichen
Somit wurden durch den Rechtsvertreter der klagenden Partei weder die Liquidationsklage gegen die Gesellschaft noch die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit den Beschlüssen der ordentlichen Generalversammlung vom 20. April 2010 beim zuständigen Gericht eingereicht.
Anfechtungsrecht erloschen
Damit sei das Anfechtungsrecht erloschen. Ebenso habe die klagende Partei die Frist zur Einreichung der Weisung beim Gericht im Zusammenhang mit den Verantwortlichkeitsklagen gegen die Verwaltungsräte der BFW Liegenschaften unbenützt verstreichen lassen. Damit seien alle Weisungen, die Voraussetzung einer Klage bei Gericht bilden, verfallen. (awp/mc/ps/03)