BFW-VR lehnt Traktandierung zu Einheitsaktie und Aktienrückkauf ab
Der VR habe bereits angekündigt, dass anlässlich der nächsten Aktienkapitalerhöhung die Kapitalstruktur durch Einführung einer Einheitsnamenaktie vereinfacht werden soll, heisst es in der am Montag publizierten Traktandenliste zum Antrag «Einheitsaktie». Um die eingeschlagene Wachstumsstrategie fortsetzen zu können, bedürfe es «zu einem zukünftigen Zeitpunkt» eine Kapitalerhöhung. Die Einführung einer Einheitsaktie zum heutigen Zeitpunkt ohne eine gleichzeitige Kapitalerhöhung würde die Wettbewerbsposition der BFW erheblich schwächen, meint der VR.
Fehlende frei verfügbare Liquidität
Zu dem Antrag «Aktienrückkauf» schreibt der VR, dass ein solcher Schritt zwecks Kapitalherabsetzung die längerfristigen Wachstumsziele der Gesellschaft nicht unterstütze. BFW habe derzeit keine überschüssige, frei verfügbare Liquidität, mit der ein Aktienrückkauf getätigt werden könnte, so die Begründung. Ein Aktienrückkauf wäre demzufolge nur durch eine starke Erhöhung der Fremdverschuldung oder durch den Verkauf von Liegenschaften in einem grösseren Umfang finanzierbar. Die verfügbaren flüssigen Mittel sollten aber in die Wertsteigerung des Liegenschaftsportfolios investiert werden.
Gegenantrag zu Wahl Meilis als Sachverständiger
Zum Antrag der Aktionärsgruppe betreffend der Wahl von Martin Meili zum Sachverständigen zur Prüfung einzelner Teile der Geschäftsführung, macht der BFW-Verwaltungsrat einen Gegenantrag. Er schlägt Daniel Zaugg, Partner Audit Services von Ernst&Young, zur Wahl des Sachverständigen vor. Dagegen unterstützt der Verwaltungsrat den Vorschlag der Gruppe, einen Vertreter der Aktionäre Namenaktien Kategorie A in den VR zu wählen. Auf die geforderten Konsultivabstimmungen zur Sistierung von Immobilienprojekten/Käufen sowie zum Entschädigungsmodell soll aber verzichtet werden.
VR zuversichtlich
Denn diese Themen würden die strategische Ausrichtung betreffen und gehörten als Teil der operativen Geschäftsführung in den Zuständigkeitsbereich des VR, heisst es dazu. Der VR zeigt sich davon überzeugt, dass der durch die Sonderversammlung bestimmte Vertreter der Namenaktien Kategorie A an der nächsten Verwaltungsratssitzung die Anliegen der Aktionäre Kategorie A im VR entsprechend vertreten werde. (awp/mc/ps/11)