BG gibt Journalist Recht auf Einsicht in Bundesratsakten

Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte sich gegen die Herausgabe der Aktes entschieden. Sowohl das EJPD als auch das Bundesverwaltungsgericht vertraten die Ansicht, dass der Antrag an den Gesamtbundesrat zur Genehmigung der Abgangsvereinbarung als Mitberichtsverfahren zu qualifizieren sei. Für Dokumente aus dem Mitberichtsverfahren bestehe gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz indessen kein Recht auf öffentlichen Zugang.


Beschwerde gutgeheissen
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid in seiner Sitzung vom Mittwoch nun umgestossen und die Beschwerde des Journalisten gutgeheissen, der die Einsicht verlangt hatte. Nach Ansicht der Richter in Lausanne zählt die Abgangsregelung selber nicht zum Mitberichtsverfahren. Dieses beginne erst mit dem Antrag an den Gesamtbundesrat. Die Abgangsregelung sei indessen bereits zuvor erstellt worden und deshalb freizugeben. Seinen Entscheid hat das Gericht mit drei zu zwei Richterstimmen gefällt. (awp/mc/ps/21)

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