Mit der Projektierungszone wollen der Flughafen und der Bund die Option eines Pistenausbaus nach Westen längerfristig sicherstellen. Die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gutgeheissene Projektierungszone kommt einem faktischen Bauverbot gleich. Dadurch konnte die dort ansässige Tiefbaufirma Eberhard Bau AG bisher ihr Erweiterungsprojekt nicht realisieren.
Abschluss des SIL-Prozess abzuwarten
Mit ihr zusammen setzte sich auch die Standortgemeinde Rümlang gegen die Verhängung der Projektierungszone zur Wehr. Der Kanton Zürich hatte bereits 2005 ein vorsorgliches Bauverbot erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht kam im letzten August zum Schluss, eine Planungszone dürfe nicht festgelegt werden, solange der SIL-Prozess nicht abgeschlossen und das SIL-Objektblatt für die Flughafen-Region nicht verabschiedet sei.
Pistenverlängerung als Option genügt
Der SIL-Prozess soll den Rahmen für den künftigen Ausbau am grössten Schweizer Flughafen abstecken, das Objektblatt frühestens 2010 vom Bundesrat genehmigt werden. Laut Bundesgericht bedingt der Erlass einer Projektierungszone «nicht zwingend die vorherige Erarbeitung eines SIL-Objektblattes», heisst es im Urteil. Es reicht gemäss dem Urteil aus, wenn im Rahmen des laufenden SIL-Prozesses eine Pistenverlängerung als Option verfolgt wird.
Ähnliche Regelungen im Strassenbau
Dies erachtet das Bundesgericht als gegeben, weil eine der drei verbliebenen Betriebsvarianten auf ein System mit verlängerten Pisten setzt. Die höchstens für acht Jahre festzulegende Projektierungszone wahrt laut Bundesgericht längerfristig die Entscheidungsfreiheit. Das Bundesgericht verweist auf ähnliche Regelungen beim Strassenbau. Es sei nicht einzusehen, warum für die Luftfahrt eine strengere Regelung gelten sollte. Der Verwaltungsgerichts-Entscheid vom 8. August wird aufgehoben. Da die Vorinstanz verschiedene Rügen der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren noch nicht geprüft hat, muss sie im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts neu entscheiden. (awp/mc/ps/23)