Einerseits seien Transaktionen, welche Converium zu tätigen beabsichtigt und eine Unterschreitung der Solvabilität-I-Grösse unter 200% zur Folge hätten, dem BPV vorzulegen. Andererseits müssten gruppeninterne sowie auf die Kapitalausstattung bezogene Transaktionen, welche einzeln 5% oder aggregiert 10% des Eigenkapitals ausmachen, dem BPV vorgängig zur Genehmigung unterbreitet werden, heisst es in einer Mitteilung vom Mittwoch.
Kapitalausstattung nach Sovabilität I
Beteiligungsabsichten sind der VAG mitzuteilen
Gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind Beteiligungsabsichten an einer Schweizer Versicherung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50% des Kapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet. Das BPV als Aufsichtsbehörde kann dann nicht nur Bedingungen stellen, sondern eine Beteiligung sogar untersagen wenn die Versicherung oder die Interessen der Versicherten gefährdet werden.
Solvabilität I regelt die Kapitalreserve
Mit der ‹Solvabilität I› hatte die Schweiz auf Anfang 2004 eine Richtlinie der EU übernommen. Mit ihr wird die Kapitalreserve geregelt, über die Versicherungen für den Fall unvorhergesehener Ereignisse verfügen müssen. (awp/mc/ab)