Laut Artikel 8 des Kartellgesetzes darf der Bundesrat Wettbewerbsabsprachen in Ausnahmefällen zulassen, wenn «sie notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen». Diesen Nachweis sah der Bundesrat nicht als erbracht an.
Der SBVV hatte argumentiert, dass ohne die Buchpreisbindung das Buchsortiment kleiner werde und Buchhandlungen schliessen müssten. Der Bundesrat hält dem entgegen, dass in der Romandie, wo es keine Preisbindung gibt, die Anzahl Buchtitel denen in der Deutschschweiz entspreche und die Buchhandlungsdichte sogar grösser sei.
Varianten zur Förderung kulturpolitischer Interessen
Die kulturpolitischen Interessen, die die Gesuchssteller anführten, lassen sich laut Bundesrat auch mit anderen Mitteln als der Buchpreisbindung verwirklichen. Als Beispiel nennt die Landesregierung die Literaturförderung, für die allein auf Bundesebene jährlich 6,7 Mio CHF ausgegeben werden.
SBVV: «Falsches Zeichen»
Der Bundesrat setze «in seiner neoliberalen Manier ein falsches kulturpolitisches Zeichen, das einschneidende Folgen für den Buchmarkt haben wird», teilte der SBVV in einer ersten Stellungnahme mit. So riskiere er beispielsweise, dass ein Grossteil der Bücher deutlich teurer werde. (awp/mc/pg)