Bundesgericht heisst Revisionsgesuch von Ringier nur teilweise gut

Hingegen muss das Verlagshaus Ringier 33’000 CHF Anwalts- und Gerichtskosten selber zahlen. Der «Blick»-Reporter war 1999 wegen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses mit 500 CHF gebüsst worden. 1997 hatte er im Zusammenhang mit dem Fraumünster-Postraub eine Angestellte der Zürcher Staatsanwaltschaft um Angaben zu Vorstrafen von Verdächtigten ersucht und die Informationen erhalten.


Das Recht auf freie Meinungsäusserung
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Zürcher Justiz 2001. Im vergangenen April kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg zum Schluss, dass die Verurteilung Dammanns gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung verstosse.


Ersatz der Auslagen
Dammann gelangte daraufhin mit einem Revisionsbegehren ans Bundesgericht. Es hat dieses nun bezüglich des Schuldspruchs gutgeheissen, sein Urteil von 2001 aufgehoben und die Sache zum Freispruch ans Zürcher Obergericht zurückgewiesen. Nicht durchgedrungen ist Dammann dagegen mit seinem Begehren um Ersatz der Auslagen für die Verfahren vor den kantonalen Instanzen und vor Bundesgericht. Die Lausanner Richter verweisen darauf, dass er diese Kosten in der Höhe von 33’530 CHF bereits vor dem EGMR geltend gemacht habe.


Eine gewisse Schlitzohrigkeit
Der Gerichtshof habe eine entsprechende Entschädigung jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass sein Arbeitgeber, also Ringier, für die fraglichen Kosten aufgekommen sei. Unter diesen Umständen bleibe kein Raum mehr für eine Geltendmachung der gleichen Kosten im Revisionsverfahren vor Bundesgericht. Ringier-Anwalt Matthias Erich Schwaibold bedauert den Entscheid, soweit er die Kosten betrifft. Bei der Begründung seines Urteils habe das Bundesgericht eine «gewisse Schlitzohrigkeit» an den Tag gelegt. (Urteil 6S.362/2006 vom 3. November 2006; keine BGE-Publikation) (awp/mc/th)

Schreibe einen Kommentar