Bundesgericht: Kein Markenschutz für Lindor-Kugeln von Lindt&Sprüngli

Lindt & Sprüngli hatte 2005 beim Institut für geistiges Eigentum Markenschutz für die Form seiner in Cellophanpapier eingewickelten Lindor-Kugeln beantragt. Das Gesuch wurde abgewiesen, was vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. Auch das Bundesgericht hat die Beschwerde des Schokoladen-Herstellers nun abgewiesen.


Form der beiden Wickelenden macht das Wesen dieser Waren aus
Laut den Lausanner Richtern ist die Einwicklung als Verpackung für kleine Süssigkeiten typisch und wird vom Publikum auch erwartet. Die Form der beiden Wickelenden mache das Wesen solcher Waren aus. Ihr markenrechtlicher Schutz würde zur Monopolisierung von in dieser Form verpackten Süssigkeiten führen. Dies wäre gemäss Bundesgericht mit dem Zweck des Markenschutzes unvereinbar.


Farben der Kugeln ebenfalls freihaltebedürftig
Abgesehen von den Wickelenden bestehe die Form aus einer Kugel in rot oder blau. Diese Elemente seien ebenfalls absolut freihaltebedürftig, zumal sie nicht auf eine bestimmte Grösse oder einen bestimmten Farbton beschränkt seien. Damit könne es auch nicht darauf ankommen, ob sich der Gesamteindruck der beanspruchten Form im Verkehr durchgesetzt habe, also vom Publikum automatisch als Lindor-Kugel erkannt werde. Ein markenrechtlicher Schutz wäre allenfalls dann möglich, wenn die genaue Grösse und der genaue Farbton der Kugeln definiert würde.


Schutzfähigkeit nur für das Schoko-Rentier
In diesem Jahr hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits dem Schoggi-Samichlaus von Lindt & Sprüngli die Eintragung als Formmarke verwehrt. Besser erging es dem Rentier aus Schokolade. Seiner Gesamtgestaltung wurde von den Berner Richtern markenrechtliche Schutzfähigkeit attestiert. (awp/mc/pg)

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