Die Urteile betreffen das Betriebsreglement, welches vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) im Mai 2001 genehmigt worden war. Dieses Reglement ist inzwischen weitgehend überholt. Das aktuellste Reglement wurde von Unique im Dezember 2003 eingereicht und berücksichtigt die Südanflüge infolge der deutschen Verordnung.
Schon im Dezember 2004 im Wesentlichen abgewiesen
Gegen die Genehmigung des Betriebsreglements von 2001 waren zahlreiche Beschwerden an die Eidg. Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Reko/Inum) erhoben worden, die jedoch im Dezember 2004 im Wesentlichen abgewiesen wurden. I nsbesondere war die Reko/Inum zum Schluss gekommen, dass die gesamthafte Prüfung des Flughafenbetriebs mit umfassender Umweltverträglichkeitsprüfung habe verschoben werden dürfen. Sie hatte allerdings auch verlangt, dass dies im laufenden Verfahren für das 2003 eingereichte Betriebsreglement nachzuholen sei.
Gegenstandslose Beschwerden
Das Bundesgericht hat die Beschwerden gegen diesen Entscheid der Reko/Inum nun abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die Lausanner Richter warfen dabei die Frage auf, ob die Beschwerden mit dem neuen Betriebsreglement, das im letzten März vom BAZL genehmigt wurde, nicht gegenstandlos geworden seien. Sie liessen die Frage aber letztlich offen, da die erhobenen Rügen ohnehin abzuweisen seien. Das Bundesgericht verwies unter anderem darauf, dass die aufgeschobene Gesamtüberprüfung des Betriebsreglementes inzwischen vorgenommen worden sei. (u.a. Urteil 1A.22/2005 vom 4. Juli 2005; keine BGE-Publikation) (awp/mc/th)