Im Vordergrund stehen Anpassungen an die total revidierten 40 Empfehlungen des OECD-Ausschusses gegen Geldwäsche (GAFI). Die Schweiz genügt den neuen Standards zwar weitgehend, doch weicht ihre Gesetzgebung in einigen Punkten davon ab.
Liste der Verbrechen ausgeweitet
Ausgeweitet wird die Liste der Verbrechen, die Vortaten der Geldwäscherei sein können. Neu hinzu kommen Warenfälschungen, Produktepiraterie, Menschenschmuggel, schwere Schmuggeldelikte sowie Insiderdelikte und Kursmanipulation.
Verschiedene Gesetze anzupassen
Dementsprechend müssen das Strafgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Ausländergesetz, das Verwaltungsstrafrechtsgesetz und das Rechtshilfegesetz angepasst werden. Erhöht werden soll zudem die Transparenz bei Gesellschaften, welche Inhaberaktien ausgeben.
Immobilienhandel ebenfalls einbeziehen
Neu sollen auch gewisse «gefährdete» Handelstätigkeiten ausserhalb des traditionellen Finanzsektors dem Geldwäschereiregime unterstellt werden. Es sind dies der gewerbsmässige und mit namhaften Barbeträgen verbundene Immobilienhandel, der Handel mit Edelsteinen und Edelmetallen sowie der Kunsthandel.
Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes
Für diese Tätigkeiten werden allerdings nur bestimmte Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes gelten, deren Verletzung strafbar ist. Eine Aufsicht ist nicht vorgesehen. Der Kunsthandel wurde nicht wegen der GAFI-Empfehlungen, sondern auf eine Anregung aus dem Parlament hin mit einbezogen. (awp/mc/mad)