Bundesrat verabschiedet Bericht zu Steuerabzügen für Weiterbildungskosten
Nach geltendem Steuerrecht können Weiterbildungskosten vom steuerbaren Einkommen als Gewinnungskosten abgezogen werden. Gemeint sind aber nur Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit dem aktuellen Beruf stehen und nötig sind, damit jemand beruflich auf dem Laufenden und erwerbsfähig bleibt. Nicht abgezogen werden können hingegen die Ausbildungskosten. Darunter versteht das Steuerrecht nicht nur die Kosten der Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium), sondern auch die Kosten der Zweitausbildung zu einem andern Beruf – es sei denn, äusserer Zwang wie eine Betriebsschliessung zwinge zum Umsatteln.
Drei Modelle zur Diskussion
Modell 1: Grundlage bisheriges Steuersystem
Modell 2: Alle Kosten abzugsfähig
Modell 3: Abzug streichen
Der Bundesrat verzichtete vorläufig auf eine Stellungnahme zu den einzelnen Vorschlägen, zumal deren Auswirkungen auf das Steuersubstrat nicht genau zu quantifizieren sind. Finanzminister Hans-Rudolf Merz wurde beauftragt, das weitere Vorgehen mit den Kantonen zu besprechen. (awp/mc/as)