Bundesrat verabschiedet Bericht zu Steuerabzügen für Weiterbildungskosten

Nach geltendem Steuerrecht können Weiterbildungskosten vom steuerbaren Einkommen als Gewinnungskosten abgezogen werden. Gemeint sind aber nur Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit dem aktuellen Beruf stehen und nötig sind, damit jemand beruflich auf dem Laufenden und erwerbsfähig bleibt. Nicht abgezogen werden können hingegen die Ausbildungskosten. Darunter versteht das Steuerrecht nicht nur die Kosten der Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium), sondern auch die Kosten der Zweitausbildung zu einem andern Beruf – es sei denn, äusserer Zwang wie eine Betriebsschliessung zwinge zum Umsatteln.


Drei Modelle zur Diskussion
Diese Begriffsbestimmungen decken sich nicht mit jenen des Bildungsrechts, das die berufsorientierte Weiterbildung als eine Daueraufgabe ansieht. Mit einer Motion verlangte Ständerat Eugen David (CVP/SG) deshalb, Abzüge seien in einer Zeit der beruflichen Mobilität für alle Weiterbildungskosten zu gewähren. Der Vorstoss wurde von der kleinen Kammer im März 2004 als Postulat überwiesen, das vom Bundesrat einen Bericht verlangt. Dieser Bericht – vorgelegt von einer gemischten Arbeitsgruppe – stellt nun drei Modelle mit Untervarianten zur Diskussion.


Modell 1: Grundlage bisheriges Steuersystem
Das erste Modell orientiert sich am bisherigen Steuersystem. Eine erste Variante begnügt sich dabei damit, die Begriffe für alle Kantone einheitlich zu definieren. Bei der zweiten kommt ein begrenzter Abzug für Ausbildungskosten hinzu, bei der dritten auch noch ein begrenzter Ausbildungskostenabzug der Eltern für ihre Kinder.


Modell 2: Alle Kosten abzugsfähig
Das zweite Modell folgt dem Bildungsrecht und erklärt alle Weiterbildungskosten abzugsfähig. Profitieren soll, wer sich zum zweiten Mal oder mehrfach auf der Sekundarstufe II (z.B. Matura) oder zum ersten Mal oder mehrfach auf der Tertiärstufe (z.B. Universität) ausbildet bzw. eine berufsorientierte Weiterbildung bestreitet. Eine Variante sieht einen Ausbildungskostenabzug für die Kinder vor. Dieses Modell würde insbesondere die heutigen Abgrenzungsprobleme beseitigen und die Transparenz verbessern. Ins Steuerrecht kämen aber «gebietsfremde» Begriffe hinein. Zudem drohten Bund und Kantonen Steuerausfälle, die im Ständerat mit dreistelliger Millionenhöhe veranschlagt wurden.


Modell 3: Abzug streichen
Nur als Denkanstoss versteht die Arbeitsgruppe ihr drittes Modell. Dieses sieht vor, den Weiterbildungsabzug zu streichen und den Mehrertrag für die Bildungsförderung einzusetzen. Damit wäre der Grundsatz gewahrt, das Steuerrecht nicht für ausserfiskalische Zielsetzungen zu verwenden.


Der Bundesrat verzichtete vorläufig auf eine Stellungnahme zu den einzelnen Vorschlägen, zumal deren Auswirkungen auf das Steuersubstrat nicht genau zu quantifizieren sind. Finanzminister Hans-Rudolf Merz wurde beauftragt, das weitere Vorgehen mit den Kantonen zu besprechen. (awp/mc/as)

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