Bundesrat verabschiedet eurokompatibles Gesetz zu Bier-Besteuerung
Heute beträgt der Biersteuersatz einheitlich 24,75 CHF je Hektoliter. Neu sollen Leichtbiere, die meist zwischen 2,4 und 2,8 Volumenprozent aufweisen, mit 16,88 CHF besteuert werden, Lager und Spezialbiere (4,8 bis 5,2 Volumenprozent) mit 25,32 CHF und Starkbiere (5,8 bis 6,4 Volumenprozent) mit 33,76 CHF.
Alkoholfreies Bier unbesteuert
Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 Volumenprozent gilt als alkoholfrei und wird nicht besteuert. Bemessen wird die Gradstärke des Bieres neu auf der Grundlage des Stammwürzegehalts. Je höher dieser ist, desto stärker und alkoholhaltiger ist es und desto höher wird es besteuert.
Steuerrabatte für Kleine
Für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien mit einer Jahresproduktion von weniger als 55’000 Hektolitern Bier sind im Interesse der Biervielfalt Steuerrabatte vorgesehen. Die Steuer ermässigt sich in Stufen von je 1’000 Hektolitern um höchstens 40%. Das neue Biersteuergesetz löst einen Bundesratsbeschluss von 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer ab. Es ist im wesentlichen EU-kompatibel. Zur Zeit fliessen pro Jahr Biersteuern im Betrag von rund 100 Mio CHF in die allgemeine Bundeskasse. Dazu kommen 200 Mio CHF aus der Mehrwertsteuer.
Kein Jugendschutz
Das Biersteuergesetz ist ein reines Steuergesetz. Es enthält keine Vorschriften hinsichtlich des Jugendschutzes, der Werbeverbote und des Lebensmittelrechts. In der Vernehmlassung beurteilte die Wirtschaft das neue Biersteuerrecht positiv. Der Schweizer Brauerei-Verband beharrt aber darauf, dass kurzfristig die Biersteuer nicht mehr erhöht werden darf und längerfristig auf das Niveau des Hauptkonkurrenten Deutschland gesenkt werden muss. Den Organisationen der Prävention ging das neue Gesetz dagegen zu wenig weit. Sie verlangten eine Erhöhung der Biersteuer und die bessere Berücksichtigung der gesundheitspolitischen Aspekte. (awp/mc/as)