Insgesamt sei die umfassende Modernisierung des Unternehmensrechts bei den über 100 Vernehmlassungsteilnehmern gut angekommen, schreibt das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Einige Vorschläge würden allerdings sehr kontrovers beurteilt, was bei der Ausarbeitung der Botschaft berücksichtigt werden müsse.
Nein zur Abschaffung der Inhaberaktie
Bereits entschieden hat der Bundesrat, auf die Abschaffung der Inhaberaktie zu verzichten. Vorab die Wirtschaftsverbände wehren sich für den heutigen Spielraum der Unternehmen bei der Ausgestaltung ihrer Kapitalstruktur. Die nicht im Aktienregister eingetragene Inhaberaktie kann wesentlich leichter übertragen werden als die Namenaktie.
Einführung des Kapitalbandes befürwortet
Andere Neuerungen im Bereich der Kapitalstruktur fanden Zustimmung. Allgemein begrüsst wird insbesondere die Einführung eines so genannten Kapitalbandes. Dieses ermöglicht es den Unternehmen, ihr Aktienkapital innerhalb einer von der Generalversammlung vorgegebenen Bandbreite zu erhöhen oder herabzusetzen.
Verbesserung der Corporate Governance umstritten
Stark umstritten sind die Vorschläge zur Verbesserung der Corporate Governance. Der Ausbau der Aktionärsrechte stösst teilweise auf Widerstand, weil ein zu grosser Einfluss «querulatorischer» Minderheitsaktionäre befürchtet wird. Für die SP sind die neuen Regeln allerdings eine «Minimalvariante». Auch gegen die Bestimmungen zur Offenlegung der Vergütungen des obersten Managements regt sich Opposition. Dasselbe gilt für die jährliche Wahl des Verwaltungsrates, die Abschaffung der Depot- und Organvertretung an der Generalversammlung sowie die Haftungsbeschränkung der Revisionsstelle.
Totalrevision Rechnungslegungsrecht
Grundsätzlich gute Noten erhielt die Totalrevision des stark veralteten Rechnungslegungsrechts. Überarbeitet werden muss allerdings das vorgeschlagene Verhältnis zum Steuerrecht. In diesem Punkt hat der Bundesrat mit Blick auf die Botschaft bereits eine Korrektur beschlossen. Gemäss dem Vorentwurf müssten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen in der Handelsbilanz rückgängig gemacht werden, wenn die Steuerbehörde sie nicht anerkennt. Mehrere Vernehmlasser bezeichneten es als sachwidrig, wenn so letztlich das Steuerrecht für die handelsrechtliche Bilanz ausschlaggebend sei.
Der Bundesrat folgte nun dem Vorschlag, die Aufrechnung nicht in der Handelsbilanz nachzuvollziehen, sondern den Aufrechnungsbetrag im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen. Seiner Ansicht nach bleibt damit die angestrebte Transparenz des Abschlusses gewahrt. (awp/mc/pg)