Dun & Bradstreet hatte Arbeitgebern unter dem Dienst «Mitarbeiter-Check» persönliche Daten zu Stellenbewerbern angeboten. Aufgeführt wurden etwa Betreibungsauskünfte und Informationen über den Wert des Wohnhauses, frühere Wohnadressen sowie Alter und Geschlecht von Haushaltsmitgliedern und Nachbarn. Ende 2008 beantragte der Eidg. Datenschutzbeauftragte beim Bundesverwaltungsgericht, der Firma vorsorglich zu untersagen, im Rahmen des «Mitarbeiter-Checks» weiter personenbezogene Daten an Kunden abzugeben. Das Gericht hat dem Gesuch nun entsprochen.
Empfehlung des Datenschützers binnen zweier Monate
Die Anordnung gilt vorerst zwei Monate. Bis dahin muss der Datenschützer eine Empfehlung erlassen und innert weiterer zwei Monate dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen. Tut er dies nicht oder unterzieht sich Dun & Bradstreet der Empfehlung, fällt das vorsorgliche Verbot dahin.
Persönlichkeit Betroffener möglicherweise verletzt
Die Richter in Bern teilen die Ansicht des Datenschützers, dass die Datenweitergabe die Persönlichkeit Betroffener verletzen kann. Sie müssten nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber solche Daten erhebe. Die Informationen seien zur Beurteilung der Eignung eines Bewerbers in der Regel auch weder geeignet noch erforderlich. Den Arbeitnehmern drohe durch die Datenweitergabe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, indem sie bei der Stellensuche oder beim beruflichen Aufstieg benachteiligt werden könnten.
D&B: Datenweitergabe eingestellt
Dun & Bradstreet hatte argumentiert, dass das Angebot nach der Intervention des Datenschützers bereits eingestellt worden sei. Auskünfte würden nur noch erteilt, wenn sie zur Prüfung der Eignung eines Stellenbewerbers notwendig und geeignet erscheinen würden. Laut dem Urteil kann aber trotz dieser Bereitschaft zur Kooperation nicht auf das vorsorgliche Verbot verzichtet werden. (awp/mc/pg/22)