Dies teilte die Implenia AG am Montag mit. Im Urteil hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Laxey ab Dezember 2006 Implenia-Aktien auf dem Markt erworben und diese an verschiedene Banken übertragen hat. Diese Banken haben Laxey im Gegenzug sogenannte Contracts for Difference im Verhältnis 1:1 ausgestellt. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts hat die Eidgenössische Bankenkommission dieses Vorgehen von Laxey zu Recht als indirekten Erwerb von Aktien qualifiziert, der meldepflichtig ist. Damit bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung der EBK vollumfänglich.
Implenia-VR zufrieden
Der Verwaltungsrat der Implenia nimmt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts mit Befriedigung zur Kenntnis. Er erwartet, dass aufgrund dieser Bestätigung des illegalen Handelns von Laxey durch eine weitere Gerichtsinstanz nun die strafrechtliche Verfolgung durch das Eidgenössische Finanzdepartement rasch aufge-nommen und der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen voll ausgeschöpft wird. Er geht auch davon aus, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden aufgrund der eindeutigen Rechtslage Anklage wegen Kursmanipulation gegen Laxey erheben werden. (implenia/mc/ps)