BVG lässt Rolle von Ebner bei Converium-Übernahme offen
Die Eidg. Bankenkommission (EBK) hatte am 13. Juli 2007 festgestellt, dass Martin Ebner bei der Übernahme des Rückversicherers Converium durch Scor in Absprache mit dem französischen Unternehmen handle. Die EBK bestätigte damit eine Empfehlung der Übernahmekommission (UEK) vom vorangegangenen Juni. Ebner und Scor wollten sich diesen Vorwurf nicht gefallen lassen und gelangten ans Bundesverwaltungsgericht. Die Richter in Bern haben die Beschwerde nun abgewiesen, dabei aber offengelassen, ob Ebner tatsächlich den Franzosen in die Hände gespielt hat. An einer solchen Feststellung bestehe heute kein praktisches Interesse mehr.
Übernahme korrekt abgelaufen
Die Prüfstelle habe in ihrem Bericht vom Früjahr 2008 klar festgehalten, dass die Übernahme auch unter der Betrachtung von Ebner und Scor als Gruppe korrekt abgelaufen sei. Die entsprechenden Pflichten beim Übernahmeangebot seien eingehalten worden. Damit bestünden heute keine offenen Rechtsfragen mehr.
Ruf- und Ehre-Schädigung
Ebner und Scor hatten in ihrer Beschwerde argumentiert, dass der Vorwurf der Absprache ihrem Ruf und ihrer Ehre geschadet habe. Ebners Ansehen als Bankier und gesetzestreuer Bürger habe gelitten. Zudem sei die EBK zur fraglichen Feststellung gar nicht befugt gewesen, da sie überhaupt keine unmittelbaren Auswirkungen habe.
Keine Kompetenzüberschreitung durch UEK und EBK
Laut Gericht haben aber sowohl UEK als auch EBK ihre Kompetenzen nicht überschritten. Sie hätten ihre Aufgaben als Aufsichtsbehörden des Finanzmarkts wahrgenommen und aufgrund der damals bestehenden Situation eine Empfehlung beziehungsweise eine Verfügung erlassen. Ein weitergehendes Interesse sei nicht vorausgesetzt gewesen. Gemäss dem Urteil hat die EBK Ebner und Scor auch keine Pflichtverletzung oder gar einen Gesetzesverstoss vorgeworfen. Sie habe weder ihr Missfallen ausgedrückt noch eine Rüge erteilt, sondern einzig kundgetan, dass sie aufgrund ihres Zusammenwirkens gewisse Anbieterpflichten einzuhalten hätten.
Eindruck der Pflichtverletzung möglich
In der Öffentlichkeit habe zwar durchaus der Eindruck einer Pflichtverletzung aufkommen können. Das Medienecho habe dies zweifellos noch verstärkt. Ein allfälliger Reputationsschaden sei aber durch den Prüfungsbericht geheilt worden. Das Urteil aus Bern kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.
Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflicht nicht ausgeschlossen
Noch offen ist die Frage, ob die Beteiligten wegen einer allfälligen Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflicht sanktioniert werden. Die EBK hatte dem Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Oktober auf dessen Anfrage hin mitgeteilt, dass dies nach heutigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden könne. Der Prüfungsbericht bestätige lediglich, dass Scor und Ebner das zustandegekommene Angebot korrekt abgewickelt hätten. Die Erstattung einer Anzeige wegen Verletzung der Meldepflichten will die EBK spätestes dann prüfen, wenn der aktuelle Entscheid rechtskräftig wird. (Urteil B-6110/2007 vom 22.12.2008) (awp/mc/pg/20)