Cassis de Dijon: Neue Lebensmittel aus der EU kommen auf den CH-Markt

Es bedeutet, dass Produkte, die in der EU oder im EWR rechtmässig in Verkehr gesetzt wurden, auch in der Schweiz ohne zusätzliche Kontrollen vertrieben werden dürfen. Für Lebensmittel gilt aber eine Spezialregelung: Produkte, die den schweizerischen Vorschriften nicht vollständig entsprechen, brauchen weiterhin eine Bewilligung des BAG. In den ersten zwei Monaten nach Einführung des Prinzips hat das BAG 43 Gesuche für die Zulassung von EU-Lebensmitteln erhalten. Sechs hat es bewilligt, 13 abgelehnt. 24 Gesuche sind noch hängig, wie Judith Deflorin vom BAG am Freitag vor den Medien in Bern sagte. Unter den bewilligten Produkten ist ein Sirup aus Frankreich, der lediglich 10% Fruchtsaft enthält. In der Schweiz ist ein Fruchtsaftanteil von 30% vorgeschrieben. Nach der Bewilligung des Gesuchs durch das BAG ist diese Vorschrift aber hinfällig: Künftig kann jeder Fruchtsirup, der den französischen Vorschriften entspricht, in der Schweiz verkauft werden.


Obstwein, geriebener Käse und Energy-Drinks
Gelockert werden die Qualitätsanforderungen auch für verdünnten Obstwein. Bisher durfte der Wasseranteil höchstens bei 30% liegen. Weil das BAG ein Gesuch für stärker verdünnten Cider aus Dänemark bewilligt hat, können künftig auch andere Hersteller aus dem In- und Ausland Cider mit einem Wasseranteil von bis zu 85% auf den Markt bringen. Bewilligt hat das BAG weiter geriebenen Käse aus Deutschland, der Stärke als Trennmittel enthält, sowie Käse aus Frankreich, der mit «0% Fett» gekennzeichnet ist. In der Schweiz waren bisher für Käse aus Magermilch nur die Bezeichnungen «fettfrei» oder «fettarm» zulässig. Einen weiteren Grundsatzentscheid fällte das BAG zu taurinhaltiger Limonade. In der Schweiz durfte bisher nur koffeinhaltige Limonade Taurin enthalten. Künftig dürfen auch andere Limonaden Taurin enthalten, aber höchstens 0,1%. Bei koffeinhaltigen Limonaden beziehungsweise Energy-Drinks, die mit entsprechenden Warnhinweisen versehen sind, gilt ein Grenzwert von 0,4%.


Übliche Bewilligung für Nahrungsergänzungsmittel oder Arzneimittel
Die Gesuche, die das BAG abgelehnt hat, betrafen allesamt Produkte mit Inhaltsstoffen, die in der Schweiz als Nahrungsergänzungsmittel oder Arzneimittel gelten. Diese fallen nicht unter das Cassis de Dijon-Prinzip. Sie müssen auf den üblichen Wegen bewilligt werden. Sämtliche bisher abgelehnten Gesuche stammten aus Deutschland. Dabei ging es zum Beispiel um Produkte mit Ginkgo-Extrakt, Teufelskralle oder Echinacea. Zuweilen ist nicht der Inhaltsstoff, sondern die Anpreisung von Produkten das Problem. So dürfen in der Schweiz nur Arzneimittel mit Slogans wie «schützt vor Erkältungen» beworben werden, die das Vorbeugen gegen Krankheiten versprechen. Gelockert werden die Vorschriften für gesundheitsbezogene Angaben wie «hilft beim Abnehmen». Dazu haben die Schweiz und die EU jedoch eine Übergangsfrist vereinbart. Die Verfügungen des BAG werden am Dienstag im Bundesblatt veröffentlicht und sind ab diesem Zeitpunkt in Kraft. Ob die Anzahl der Gesuche in den kommenden Monaten zunehmen werde, sei schwer abzuschätzen, sagte Judith Deflorin. «Die grosse Welle ist bisher nicht gekommen.» Eventuell steige die Zahl an, wenn die Hersteller sähen, dass Bewilligungen erteilt würden. (awp/mc/ss/29)

Schreibe einen Kommentar