1994 wurde die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen durch Nichtbanken im Bankengesetz verboten. Die heutige Bankenverordnung enthält einen Ausnahmenkatalog, der unter bestimmten Bedingungen auch die Devisenhändler erfasst.
Kunden-Devisenhändler jetzt dem Bankengesetz unterstellt
Wie das Eidg. Finanzdepartement (EFD) schreibt, war damals der eigenständig handelnde Devisenhändler aufsichtsrechtlich unbedeutend. Die technische Entwicklung habe das geändert. Bei der Eidg. Bankenkommission (EBK) und der Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei häuften sich die Beschwerden. Laut EFD sind es meist Kleinanleger, die sich über das Geschäftsgebaren von Devisenhändlern und über hohe Verluste, fehlende Transparenz und die mangelnde Risikoaufklärung beklagen. Deshalb werden die Kunden-Devisenhändler jetzt dem Bankengesetz unterstellt.
Kunden-Devisenhändler verlieren Ausnahmestatus
Die Kunden-Devisenhändler verlieren ihren Ausnahmestatus. Es ist ihnen neu verboten, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen. Die Händler brauchen künftig neu eine Bewilligung als Bank. Sie müssen innert einem Jahr ein Bewilligungsgesuch stellen. (awp/mc/gh)