Diese soll zusammen mit einer vorbereiteten Änderung der Bankenverordnung am 1. Januar 2006 in Kraft treten, wie die EBK am Dienstag mitteilte.
Regelt die Details eines Zwangsliquidationsverfahren
Die Bankenkonkursverordnung regelt die Details eines Zwangsliquidationsverfahren für Banken und Effektenhändler. Sie setzt die Vorschriften des neuen Bankinsolvenzrechts um. Diese gelten seit dem 1. Juli 2004 und bestimmen die EBK als Konkursbehörde für Banken und Effektenhändler. Ziel der Bankenkonkursverordnung ist ein effizientes und einfaches Liquidationsverfahren, das für alle Beteiligten transparent ist und ein differenziertes Eingehen auf die Bedürfnisse des Einzelfalls erlaubt.
Verordnung vor dem Konkursverfahren
Die Verordnung geht für Banken und Effektenhändler dem allgemeinen Konkursverfahren vor. Besonderes Gewicht legt die Verordnung auf die Wahrung der Privatsphäre der Bankkunden im Liquidationsverfahren. Ausländische Gläubiger sind den schweizerischen absolut gleichgestellt.
Handlungsfreiheit bei der Verwertung von Aktiven
Den von der EBK eingesetzten Liquidatoren kommt bei der Verwertung von Aktiven grosse Handlungsfreiheit zu. Die Bankenkonkursverordnung trägt den Konkursliquidatoren auf, eng mit dem Einlagesicherungsverein zusammenzuarbeiten, der die neue Einlagensicherungsvereinbarung der Banken und Effektenhändler umsetzt. Die EBK hat diese vom Bankengesetz verlangte Selbstregulierung Ende Juni 2005 genehmigt. Sie soll am 1. Januar 2006 in Kraft treten. Dazu bedarf es zusätzlich einer Änderung der Bankenverordnung durch den Bundesrat, welche vorbereitet ist. Die Bankenkonkursverordnung und die neue Einlagesicherungsvereinbarung sind wichtige Schritte in der Modernisierung des Schweizer Bankinsolvenzrechts, die nach dem Zusammenbruch der Spar- und Leihkasse Thun im Jahre 1991 ausgelöst wurden. (awp/mc/ab)