Am 13. März 2009 hatte der Bundesrat beschlossen, das Bankgeheimnis zu lockern und bei Steuerdelikten künftig die OECD-Standards anzuwenden. Die Schweiz will so künftig anderen Staaten auch in Fällen von Steuerhinterziehung Amtshilfe leisten und nicht nur bei Steuerbetrug.
Doppelbesteuerungsabkommen anpassen
Derzeit ist die Schweiz daran, mit interessierten Ländern, die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in diesem Sinne anzupassen.
Rechtshilferecht an die neuen Grundsätze anpassen
Nach geltendem Recht kann bislang bei Steuerhinterziehung keine Rechtshilfe gewährt werden. Um diese Lücke zu schliessen und Widersprüche zu vermeiden, will der Bundesrat nun auch das Rechtshilferecht an die neuen Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit bei Steuerdelikten anpassen.
Der bilaterale Ansatz im Vordergrund
Laut einem Communiqué des Finanzdepartements steht dabei – wie in der Frage der Amtshilfe – der bilaterale Ansatz im Vordergrund. Die Rechtshilfe soll in den Staatsverträgen weiterentwickelt werden. Dabei sollen die in den neuen DBA ausgehandelten Lösungen für die Rechtshilfe übernommen werden. Erst zu einem späteren Zeitpunkt fasst der Bundesrat eine Anpassung des Rechtshilfegesetzes ins Auge. Wann dies der Fall sein wird, lässt er offen.
Verschiedene Wege
Amts- und Rechtshilfe sind zwei verschiedene Wege, um zwischen Staaten Informationen zu Steuerdelikten auszutauschen. Bei der Amtshilfe erfolgt der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden, bei der Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden. Auf dem Amtshilfeweg übermittelte Informationen dürfen von den ausländischen Steuerbehörden sowohl strafrechtlich als auch für eine neue Steuerveranlagung verwendet werden. Bei der Rechtshilfe ist letzteres verboten. (awp/mc/gh/26)